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Änderung § 10 SchfHwG vom 22.07.2017
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§ 10 SchfHwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung | § 10 SchfHwG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2495 |
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(Text alte Fassung) § 10 Bestellung | (Text neue Fassung)§ 10 Bestellung und kommissarische Verwaltung |
(1) Die Bestellung ist auf sieben Jahre befristet. Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger können vorbehaltlich des Absatzes 3 nur für jeweils einen Bezirk bestellt werden. § 11 bleibt unberührt. Wiederbestellungen sind nach erneuter Ausschreibung zulässig. | (1) Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Die Bestellung ist durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitzuteilen. | |
(3) Hat sich keine geeignete Person für den ausgeschriebenen Bezirk beworben, sind für längstens drei Jahre bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger benachbarter Bezirke im Bereich der zuständigen Behörde auszuwählen und als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zu bestellen. Danach ist der Bezirk erneut auszuschreiben. | (3) 1 Hat sich keine geeignete Person für den ausgeschriebenen Bezirk beworben, hat die zuständige Behörde für die Dauer von längstens drei Jahren einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks mit einer kommissarischen Verwaltung des unbesetzten Bezirks zu beauftragen. 2 § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. 3 Unverzüglich und spätestens drei Jahre nach der letzten Ausschreibung ist der Bezirk erneut auszuschreiben. |
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bestellung haben keine aufschiebende Wirkung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8458/al62996-0.htm