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Änderung § 15 SchfHwG vom 22.07.2017
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§ 15 SchfHwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung | § 15 SchfHwG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2495 |
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(Text alte Fassung) § 15 Anlassbezogene Überprüfungen durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger | (Text neue Fassung)§ 15 Anlassbezogene Überprüfungen |
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben die Befugnis zur Durchführung von Überprüfungen in ihrem jeweiligen Bezirk, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass | 1 Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben die Befugnis zur Durchführung von Überprüfungen in ihrem jeweiligen Bezirk, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass |
(Textabschnitt unverändert) 1. die Betriebs- und Brandsicherheit einer Anlage nicht gewährleistet ist oder 2. unmittelbar von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, oder nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden. | |
Die Überprüfung ist der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe und des Ergebnisses unverzüglich anzuzeigen. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend. | 2 Die Überprüfung ist der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe und des Ergebnisses unverzüglich anzuzeigen. 3 § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. |
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