Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 17 SchfHwG vom 22.07.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 SchfHwG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. SchfHwGÄndG am 22. Juli 2017 und Änderungshistorie des SchfHwG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 17 SchfHwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 17 SchfHwG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2495
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister


(Text neue Fassung)

§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Für die Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister gilt im Übrigen § 13 des Schornsteinfegergesetzes mit der Maßgabe, dass die Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 2 des Schornsteinfegergesetzes) gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid festsetzen, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid). 2 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) 1 Stellen die Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau nach Absatz 1 fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, treffen sie vorläufige Sicherungsmaßnahmen, wenn Gefahr im Verzug besteht. 2 Als Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. 3 Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die ergriffenen Sicherungsmaßnahmen zu unterrichten. 4 Sie hat diese als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen aufzuheben.

(3) 1 Für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, bei denen bis zum 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen ist, haben die Bezirksschornsteinfegermeister den Feuerstättenbescheid auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs zu erstellen und den Eigentümern zuzustellen. 2 Dies gilt auch dann, wenn

1. die Eigentümer einen Antrag auf Ausstellung des Feuerstättenbescheides stellen oder

2. den Bezirksschornsteinfegermeistern die Durchführung der Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen von den Eigentümern verweigert wird.

3 Der Feuerstättenbescheid nach den Sätzen 1 und 2 gilt nur für den Zeitraum bis zur nächsten Feuerstättenschau.



 
(heute geltende Fassung)