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Dritte Verordnung zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003 (3. Post-AZV2003ÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern auf Vorschlag und nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Post AG:
Artikel 1
Die Post-Arbeitszeitverordnung 2003 vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2495), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2492), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche. Wird der Dienst nicht in Wechselschicht geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; der Sonnabend ist dienstfrei. Mit Zustimmung des Vorstands kann von Satz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit - für Beamtinnen und Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für die Beamtinnen und Beamten mit fester Arbeitszeit - ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange sie an diesen Tagen tatsächlich Dienst leisten müssen." - 2.
- § 3 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2008 in Kraft.
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