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Artikel 4 - Verordnung zur Änderung autobahnmautrechtlicher Vorschriften und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (MautRuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 4 Neubekanntmachung



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann jeweils den Wortlaut der Mauthöheverordnung und der LKW-Maut-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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