Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 48 PStV vom 01.11.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 48 PStV, alle Änderungen durch Artikel 2 SBGGEG am 1. November 2024 und Änderungshistorie der PStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 48 PStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung
§ 48 PStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Personenstandsurkunden


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Standesamt hat für die nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes auszustellenden Personenstandsurkunden die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 9 im Format DIN A4 zu verwenden. 2 Die Formulare sind dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und können programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist. 3 Die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 sind zusätzlich mit einem Vermerk über die Übereinstimmung des Ausdrucks mit dem Registerinhalt zu versehen. 4 Die Formulare nach den Mustern der Anlagen 6 bis 9 können auch in einem kleineren Format hergestellt werden; dabei kann die Zeilengestaltung formatgerecht angepasst werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Standesamt hat für die nach § 55 Absatz 1 des Gesetzes auszustellenden Personenstandsurkunden und elektronischen Personenstandsbescheinigungen die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 9E zu verwenden; die Personenstandsurkunden sind im Format DIN A4 auszustellen. 2 Die Formulare sind dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und können programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist. 3 Die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 sind zusätzlich mit einem Vermerk über die Übereinstimmung des Ausdrucks mit dem Registerinhalt zu versehen. 4 Die Formulare nach den Mustern der Anlagen 6 bis 9 können auch in einem kleineren Format hergestellt werden; dabei kann die Zeilengestaltung formatgerecht angepasst werden.

(1a) Auf Verlangen der als 'Mutter' oder 'Vater' in einer Geburtsurkunde eingetragenen Person wird diese Bezeichnung durch 'Elternteil' ersetzt.


(2) Wird bei der Beantragung einer Geburtsurkunde verlangt, Angaben nach § 59 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Gesetzes nicht aufzunehmen, entfällt in dem Urkundenformular auch das entsprechende Angabenfeld.

(3) 1 In den beglaubigten Registerausdruck sind die Hinweise nur auf Verlangen aufzunehmen. 2 Der Hinweis auf eine in das Testamentsverzeichnis aufgenommene Mitteilung ist nur dann in den Registerausdruck aufzunehmen, wenn die Person, auf die sich der Geburtseintrag bezieht, dies verlangt.

(4) 1 Das Papier der Urkunden muss mindestens den Qualitätsanforderungen nach DIN 19307 - ASM 80 entsprechen. 2 Schreibmittel müssen eine ständige Lesbarkeit sowie eine höchstmögliche Sicherheit gegen Fälschungsversuche gewährleisten. 3 Für die Herstellung der Urkunden sind Drucker zu verwenden, die die Eignung für den Notariatsbereich besitzen.



(heute geltende Fassung)