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Änderung § 70 PStV vom 01.11.2024
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§ 70 PStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung | § 70 PStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 |
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(Textabschnitt unverändert) § 70 Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen gilt § 48 entsprechend. 2 An Stelle beglaubigter Registerausdrucke nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes werden beglaubigte Abschriften der Personenstandseinträge erteilt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen gilt § 48 entsprechend. 2 An Stelle beglaubigter Registerausdrucke nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes werden beglaubigte Abschriften der Personenstandseinträge erteilt. |
(2) Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen werden nicht mehr ausgestellt, wenn die Einträge nach § 69 in elektronische Register übernommen worden sind. |
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