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Änderung § 54 PStV vom 24.10.2015
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§ 54 PStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.10.2015 geltenden Fassung | § 54 PStV n.F. (neue Fassung) in der am 22.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639 |
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(Textabschnitt unverändert) § 54 Benutzung durch ausländische diplomatische und konsularische Vertretungen | |
(Text alte Fassung) 1 Die Benutzung durch ausländische diplomatische oder konsularische Vertretungen im Inland nach § 65 Abs. 3 des Gesetzes ist zu versagen, wenn dem Standesamt bekannt ist, dass es sich bei der betreffenden Person um einen Ausländer handelt, 1. der als Asylberechtigter nach Artikel 16a des Grundgesetzes anerkannt ist, dem internationaler Schutz nach § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes zuerkannt wurde, bei dem ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wurde oder der einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, oder bei dem die zuständige Behörde das Bestehen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes prüft, oder 2. der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes ist. 2 Die Versagungsgründe nach § 65 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) 1 Die Benutzung durch ausländische diplomatische oder konsularische Vertretungen im Inland nach § 65 Absatz 3 des Gesetzes ist zu versagen, wenn dem Standesamt bekannt ist, dass es sich bei der betreffenden Person um einen Ausländer handelt, 1. der als Asylberechtigter nach Artikel 16a des Grundgesetzes anerkannt ist, dem die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiärer Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt wurde, bei dem ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wurde oder der einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, oder bei dem die zuständige Behörde das Bestehen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes prüft, oder 2. der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23, 24, 25 Absatz 1, 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes ist oder der eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 30 oder § 31 des Aufenthaltsgesetzes ist oder der eine Niederlassungserlaubnis für Lebenspartner nach § 9 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder der eine Aufenthaltserlaubnis für gleichgeschlechtliche Ehegatten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 30 oder § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder eine Niederlassungserlaubnis für gleichgeschlechtliche Ehegatten nach § 9 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzt. 2 Die Versagungsgründe nach § 65 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes bleiben unberührt. |
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