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Änderung § 8 PStV vom 01.11.2017
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§ 8 PStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2017 geltenden Fassung | § 8 PStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Prüfung der Staatsangehörigkeit | |
(Text alte Fassung) (1) Zur Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Personalausweis, der Reisepass, eine Bescheinigung der Meldebehörde oder, falls Zweifel bestehen, eine Staatsangehörigkeitsurkunde vorzulegen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Zur Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit ist Folgendes vorzulegen: 1. der Personalausweis oder der Reisepass oder 2. eine Bescheinigung der Meldebehörde, aus der sich die Staatsangehörigkeit ergibt. 2 Bestehen danach Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit, ist eine Staatsangehörigkeitsurkunde vorzulegen. |
(2) Wer nicht Deutscher ist, muss seine Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines der folgenden Dokumente nachweisen: 1. Reisepass oder Passersatz, 2. amtlicher Personalausweis mit Angabe der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz oder 3. Bescheinigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaates. |
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