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Änderung § 14 PStV vom 01.11.2017
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§ 14 PStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2017 geltenden Fassung | § 14 PStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Berechtigungskonzept | |
(1) 1 Der Zugriff auf die Daten im Personenstandsregister erfolgt innerhalb eines Standesamts mit folgenden Berechtigungsstufen: 1. Stufe A erlaubt, einen Eintrag abzuschließen und in das Personenstandsregister einzufügen, Einträge durch Folgebeurkundungen fortzuführen und Sperrvermerke sowie Hinweise aufzunehmen, 2. Stufe B erlaubt, Hinweise aufzunehmen oder zu ändern, 3. Stufe C erlaubt, einen Eintrag einzusehen, | |
(Text alte Fassung) 4. Stufe D erlaubt die Einsicht in das Suchverzeichnis, um festzustellen, ob der Eintrag bei dem betreffenden Standesamt geführt wird. | (Text neue Fassung) 4. Stufe D erlaubt die Einsicht in das Suchverzeichnis, um festzustellen, ob der Eintrag bei dem betreffenden Standesamt geführt wird, 5. Stufe T erlaubt, einen automatisierten Datenabruf durch einen technischen Benutzer nach § 68 Absatz 2 des Gesetzes auszulösen. |
2 Eine höhere Berechtigung schließt eine niedrigere ein. | |
(2) 1 Der Leiter des Standesamts legt die Berechtigung und die jeweilige Berechtigungsstufe fest. 2 Die Zugriffsberechtigung für ein nach § 67 des Gesetzes eingerichtetes zentrales Personenstandsregister wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt. | (2) 1 Die Berechtigung und die jeweiligen Berechtigungsstufen nach Absatz 1 werden durch einen von dem Aufgabenträger des Standesamts dafür bestimmten Standesbeamten erteilt. 2 Die Zugriffsberechtigung für ein nach § 67 des Gesetzes eingerichtetes zentrales Personenstandsregister wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt. 3 Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen werden. (3) 1 Das Löschen eines Registereintrags nach § 7 Absatz 3 und 4 des Gesetzes erfolgt durch einen von dem Aufgabenträger des Standesamts dafür bestimmten Standesbeamten. 2 Durch technische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass nur Registereinträge, einschließlich der zugehörigen elektronischen Sammelakten, gelöscht werden können, deren Fortführungsfrist nach § 5 Absatz 5 des Gesetzes abgelaufen ist. |
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