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Änderung § 28 PStV vom 01.11.2017
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§ 28 PStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2017 geltenden Fassung | § 28 PStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Anmeldung | |
(1) 1 Die Eheschließenden sollen die beabsichtigte Eheschließung persönlich beim Standesamt anmelden. 2 Ist einer der Eheschließenden hieran verhindert, kann er den anderen Eheschließenden schriftlich bevollmächtigen. 3 Sind beide Eheschließenden aus wichtigen Gründen am Erscheinen in dem Standesamt verhindert, können sie die Eheschließung auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten anmelden. | |
(Text alte Fassung) (2) Über die mündliche Anmeldung ist eine Niederschrift aufzunehmen. (3) 1 Soll die Ehe nicht in dem Standesamt geschlossen werden, bei dem sie angemeldet worden ist, so prüft das Standesamt, das die Anmeldung entgegengenommen hat, ob ein Ehehindernis vorliegt. 2 Liegt ein Ehehindernis nicht vor, sind die vollständigen Anmeldeunterlagen mit einem Vermerk über das Ergebnis der Prüfung an das Standesamt zu senden, bei dem die Ehe geschlossen werden soll. | (Text neue Fassung) (2) 1 Über die mündliche Anmeldung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2 Bei schriftlicher Anmeldung der Eheschließung reicht es aus, in der Niederschrift auf die elektronisch oder schriftlich übersandten Anmeldedaten zu verweisen. (3) 1 Soll die Ehe nicht in dem Standesamt geschlossen werden, bei dem sie angemeldet worden ist, so prüft das Standesamt, das die Anmeldung entgegengenommen hat, ob ein Ehehindernis vorliegt. 2 Liegt ein Ehehindernis nicht vor, sind die vollständigen Anmeldeunterlagen mit einem Vermerk über das Ergebnis der Prüfung an das Standesamt zu senden, bei dem die Ehe geschlossen werden soll. 3 Zusätzlich sollen diesem Standesamt die Anmeldedaten der Eheschließenden elektronisch übermittelt werden; für die Übermittlung gilt § 63. |
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