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Änderung § 28 PStV vom 01.11.2017

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§ 28 PStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2017 geltenden Fassung
§ 28 PStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Anmeldung


(1) 1 Die Eheschließenden sollen die beabsichtigte Eheschließung persönlich beim Standesamt anmelden. 2 Ist einer der Eheschließenden hieran verhindert, kann er den anderen Eheschließenden schriftlich bevollmächtigen. 3 Sind beide Eheschließenden aus wichtigen Gründen am Erscheinen in dem Standesamt verhindert, können sie die Eheschließung auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten anmelden.

(Text alte Fassung)

(2) Über die mündliche Anmeldung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(3) 1 Soll die Ehe nicht in dem Standesamt geschlossen werden, bei dem sie angemeldet worden ist, so prüft das Standesamt, das die Anmeldung entgegengenommen hat, ob ein Ehehindernis vorliegt. 2 Liegt ein Ehehindernis nicht vor, sind die vollständigen Anmeldeunterlagen mit einem Vermerk über das Ergebnis der Prüfung an das Standesamt zu senden, bei dem die Ehe geschlossen werden soll.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Über die mündliche Anmeldung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2 Bei schriftlicher Anmeldung der Eheschließung reicht es aus, in der Niederschrift auf die elektronisch oder schriftlich übersandten Anmeldedaten zu verweisen.

(3) 1 Soll die Ehe nicht in dem Standesamt geschlossen werden, bei dem sie angemeldet worden ist, so prüft das Standesamt, das die Anmeldung entgegengenommen hat, ob ein Ehehindernis vorliegt. 2 Liegt ein Ehehindernis nicht vor, sind die vollständigen Anmeldeunterlagen mit einem Vermerk über das Ergebnis der Prüfung an das Standesamt zu senden, bei dem die Ehe geschlossen werden soll. 3 Zusätzlich sollen diesem Standesamt die Anmeldedaten der Eheschließenden elektronisch übermittelt werden; für die Übermittlung gilt § 63.


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