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Änderung Anlage 2 PStV vom 01.11.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 2 PStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2018 geltenden Fassung
Anlage 2 PStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) Eheregister


(Text alte Fassung)

Eheregister, Seite 1 (BGBl. I 2013 S. 1144)


Eheregister, Seite 2 (BGBl. I 2013 S. 1145)

1 Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise.
2 Anstatt des Feldes 'Beurkundete Daten' sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums der Wirksamkeit anzugeben.
3 Der Leittext 'Anlass' ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen.


(Text neue Fassung)

Vordruck Eheregister (BGBl. 2022 I S. 1771)


Vordruck Eheregister (BGBl. 2022 I S. 1772)


(heute geltende Fassung)