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Änderung Anlage 5 PStV vom 01.11.2018
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Anlage 5 PStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2018 geltenden Fassung | Anlage 5 PStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 5 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) Sterberegister | |
(Text alte Fassung) 1 Der Leittext ist an den Beurkundungssachverhalt anzupassen. 2 Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise. 3 Anstatt des Feldes 'Beurkundete Daten' sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums der Wirksamkeit anzugeben. 4 Der Leittext 'Anlass' ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen. | (Text neue Fassung) |
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