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Änderung § 14 PStV vom 01.11.2022

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§ 14 PStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung
§ 14 PStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Berechtigungskonzept


(1) 1 Der Zugriff auf die Daten im Personenstandsregister erfolgt innerhalb eines Standesamts mit folgenden Berechtigungsstufen:

1. Stufe A erlaubt, einen Eintrag abzuschließen und in das Personenstandsregister einzufügen, Einträge durch Folgebeurkundungen fortzuführen und Sperrvermerke sowie Hinweise aufzunehmen,

2. Stufe B erlaubt, Hinweise aufzunehmen oder zu ändern,

3. Stufe C erlaubt, einen Eintrag einzusehen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. Stufe D erlaubt die Einsicht in das Suchverzeichnis, um festzustellen, ob der Eintrag bei dem betreffenden Standesamt geführt wird.

(Text neue Fassung)

4. Stufe D erlaubt die Einsicht in das Suchverzeichnis, um festzustellen, ob der Eintrag bei dem betreffenden Standesamt geführt wird,

5. Stufe T erlaubt, einen automatisierten Datenabruf durch einen technischen Benutzer nach § 68 Absatz 2 des Gesetzes auszulösen.


2 Eine höhere Berechtigung schließt eine niedrigere ein.

vorherige Änderung

(2) 1 Der Leiter des Standesamts legt die Berechtigung und die jeweilige Berechtigungsstufe fest. 2 Die Zugriffsberechtigung für ein nach § 67 des Gesetzes eingerichtetes zentrales Personenstandsregister wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt. 3 Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen werden.



(2) 1 Die Berechtigung und die jeweiligen Berechtigungsstufen nach Absatz 1 werden durch einen von dem Aufgabenträger des Standesamts dafür bestimmten Standesbeamten erteilt. 2 Die Zugriffsberechtigung für ein nach § 67 des Gesetzes eingerichtetes zentrales Personenstandsregister wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt. 3 Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen werden.

(3) 1 Das Löschen eines Registereintrags nach § 7 Absatz 3 und 4 des Gesetzes erfolgt durch einen von dem Aufgabenträger des Standesamts dafür bestimmten Standesbeamten. 2 Durch technische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass nur Registereinträge, einschließlich der zugehörigen elektronischen Sammelakten, gelöscht werden können, deren Fortführungsfrist nach § 5 Absatz 5 des Gesetzes abgelaufen ist.


(heute geltende Fassung)