Änderung Anlage 12 PStV vom 27.06.2024

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Anlage 12 PStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2024 geltenden Fassung
Anlage 12 PStV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 8 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 12 (zu § 34) Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit


(siehe BGBl. I 2008 S. 2314)






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