Änderung § 70 PStV vom 01.11.2024

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§ 70 PStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung
§ 70 PStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 70 Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen gilt § 48 entsprechend. 2 An Stelle beglaubigter Registerausdrucke nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes werden beglaubigte Abschriften der Personenstandseinträge erteilt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen gilt § 48 entsprechend. 2 An Stelle beglaubigter Registerausdrucke nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes werden beglaubigte Abschriften der Personenstandseinträge erteilt.

(2) Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen werden nicht mehr ausgestellt, wenn die Einträge nach § 69 in elektronische Register übernommen worden sind.



(heute geltende Fassung) 
 



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