§ 6 PStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 6 PStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 8 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 6 Anzeige eines Personenstandsfalls | |
(1) Über die mündliche Anzeige eines Personenstandsfalls ist vom Standesamt eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss alle zur ordnungsgemäßen Beurkundung im Personenstandsregister erforderlichen Angaben enthalten. | |
(Text alte Fassung) (2) Für die elektronische Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls sollen das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet werden; § 63 Abs. 3 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) Für die elektronische Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls sollen das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet werden; § 63 Abs. 3 gilt entsprechend. |