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Änderung § 49 PStV vom 15.05.2013

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§ 49 PStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.05.2013 geltenden Fassung
§ 49 PStV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 49 Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch


(Text neue Fassung)

§ 49 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Zum Nachweis der Geburt eines Kindes, dessen Geburt nicht in einem deutschen Personenstandsregister beurkundet ist, kann auf Antrag der Eltern oder des Kindes aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch der Eltern eine beglaubigte Abschrift erteilt werden, wenn die §§ 63 und 64 des Gesetzes dies nicht ausschließen.