Tools:
Update via:
Änderung § 71 PStV vom 15.05.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 71 PStV, alle Änderungen durch Artikel 2 PStRÄndG am 15. Mai 2013 und Änderungshistorie der PStVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 71 PStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.05.2013 geltenden Fassung | § 71 PStV n.F. (neue Fassung) in der am 15.05.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 71 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Konsularregister | |
(1) Für die Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung 1. der von den Konsularbeamten errichteten Heiratseinträge, 2. der auf Grund der unter Nummer 1 genannten Einträge angelegten und als Heiratseinträge fortgeführten Familienbücher, 3. der auf Grund des Gesetzes betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 599) angelegten Personenstandsregister (Konsularregister) gelten die Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. | |
(Text alte Fassung) (2) Für die Fortführung der Konsularregister und für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus diesen Registern ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Dabei gelten folgende Besonderheiten: 1. Die Konsularregister können vom Standesamt I in Berlin in ein elektronisch geführtes Register übernommen werden. Für die Übernahme der Registerdaten und die Führung und Fortführung des elektronischen Konsularregisters gelten die Vorschriften für Altregister (§ 69) entsprechend. Die ersten Stücke der papiergeführten Konsularregister werden in diesem Fall als Sammelakten im Sinne von § 6 des Gesetzes aufbewahrt, Zweitstücke sind zu vernichten. 2. Soweit kein elektronisches Konsularregister angelegt wird, stehen die ersten Stücke den Personenstandsregistern, die Zweitstücke den Sicherungsregistern im Sinne des Gesetzes und dieser Verordnung gleich. Ist von einem Konsularregister nur ein Stück vorhanden, ist kein Sicherungsregister anzulegen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Für die Fortführung der Konsularregister und für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus diesen Registern ist das Standesamt I in Berlin zuständig. 2 Dabei gelten folgende Besonderheiten: 1. 1 Die Konsularregister können vom Standesamt I in Berlin in ein elektronisch geführtes Register übernommen werden. 2 Für die Übernahme der Registerdaten und die Führung und Fortführung des elektronischen Konsularregisters gelten die Vorschriften für Altregister (§ 69) entsprechend. 3 Die ersten Stücke der papiergeführten Konsularregister werden in diesem Fall als Sammelakten im Sinne von § 6 des Gesetzes aufbewahrt, Zweitstücke sind zu vernichten. 2. 1 Soweit kein elektronisches Konsularregister angelegt wird, stehen die ersten Stücke den Personenstandsregistern, die Zweitstücke den Sicherungsregistern im Sinne des Gesetzes und dieser Verordnung gleich. 2 Ist von einem Konsularregister nur ein Stück vorhanden, ist kein Sicherungsregister anzulegen. |
3. Soweit die Einträge in den Konsularregistern die in den §§ 15, 21 und 31 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten, ist keine Berichtigung oder Ergänzung vorzunehmen. | |
4. Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden sind die in § 48 Abs. 1 bezeichneten Formulare zu benutzen; dabei können diese Formulare den jeweiligen Erfordernissen angepasst werden. In diese Urkunden dürfen nur Angaben aufgenommen werden, die sich aus dem Eintrag ergeben. In den Ehe- und Sterbeurkunden ist das Alter anzugeben, soweit der Eintrag den Tag der Geburt nicht enthält. (3) Urkunden, Entscheidungen und Mitteilungen zu den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Einträgen und Registern sind dem Standesamt I in Berlin zu übersenden; die Übersendung unterbleibt, wenn die Mitteilungen nur zur Eintragung von Hinweisen dienen würden. | 4. 1 Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden sind die in § 48 Abs. 1 bezeichneten Formulare zu benutzen; dabei können diese Formulare den jeweiligen Erfordernissen angepasst werden. 2 In diese Urkunden dürfen nur Angaben aufgenommen werden, die sich aus dem Eintrag ergeben. 3 In den Ehe- und Sterbeurkunden ist das Alter anzugeben, soweit der Eintrag den Tag der Geburt nicht enthält. (3) Urkunden, Entscheidungen und Mitteilungen zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 3 genannten Einträgen und Registern sind dem Standesamt I in Berlin zu übersenden; die Übersendung unterbleibt, wenn die Mitteilungen nur zur Eintragung von Hinweisen dienen würden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8471/al38469-0.htm