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Änderung § 16 PStV vom 01.11.2017
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§ 16 PStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2017 geltenden Fassung | § 16 PStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Haupteintrag | |
(1) 1 Der Personenstandsfall wird mit dem Haupteintrag erstmals beurkundet. 2 Der Standesbeamte schließt den Eintrag mit der Angabe seines Familiennamens und seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur ab und speichert ihn in dem entsprechenden Personenstandsregister. (2) 1 Der Haupteintrag ist mit der Bezeichnung und der Nummer des Standesamts, der Kennzeichnung des jeweiligen Personenstandsregisters nach § 15 Abs. 2, der laufenden Eintragsnummer und dem Jahr der Erstbeurkundung (Registrierungsdaten) zu versehen. 2 Die Kennzeichnung des Personenstandsregisters, die Eintragsnummer und das Jahr der Erstbeurkundung bilden die Registernummer. 3 Der erste Haupteintrag eines Jahres erhält die Eintragsnummer 1. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Nummer des Standesamts ergibt sich aus dem Verzeichnis der statistischen Ämter des Bundes und der Länder. | (Text neue Fassung) (3) Im Fall der Verwendung der Eintragsnummer eines nach § 47 Absatz 4 des Gesetzes stillgelegten Eintrags sind der Eintragsnummer ein Bindestrich und eine fortlaufende Nummer, beginnend mit der Nummer 1, anzufügen. (4) Die Nummer des Standesamts ergibt sich aus dem Verzeichnis der statistischen Ämter des Bundes und der Länder. |
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