Tools:
Update via:
Änderung § 21 PStV vom 01.11.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 2. PStRÄndG am 1. November 2017 und Änderungshistorie der PStVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 21 PStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2017 geltenden Fassung | § 21 PStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 21 Abschluss der Personenstandsregister | |
(Text alte Fassung) Die Personenstands- und Sicherungsregister sind vom Standesbeamten nach dem letzten Eintrag eines jeden Kalenderjahres mit einem Vermerk über die Anzahl der Haupteinträge abzuschließen, der mit seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen ist. | (Text neue Fassung) 1 Die Personenstands- und Sicherungsregister sind vom Standesbeamten nach dem letzten Eintrag eines jeden Kalenderjahres mit einem Vermerk über die Anzahl der Haupteinträge abzuschließen, der mit seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen ist. 2 In dem Abschlussvermerk sind die im Kalenderjahr nach § 47 Absatz 4 des Gesetzes stillgelegten Einträge mit der jeweiligen Eintragsnummer aufzulisten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8471/al64517-0.htm