Tools:
Update via:
Änderung § 27 PStV vom 01.11.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 27 PStV, alle Änderungen durch Artikel 2 2. PStRÄndG am 1. November 2017 und Änderungshistorie der PStVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 27 PStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2017 geltenden Fassung | § 27 PStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 27 Verzeichnisse beim Standesamt I in Berlin | |
(1) Für die beim Standesamt I in Berlin geführten elektronischen Verzeichnisse nach § 41 Absatz 2 Satz 4, § 42 Absatz 2 Satz 4, § 43 Absatz 2 Satz 5 und § 45 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes sowie für die Verzeichnisse über Personenstandsfälle im Ausland ist ein elektronisches Auskunftssystem einzurichten, das das Auffinden eines Personenstandseintrags oder einer namensrechtlichen Erklärung ermöglicht. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Standesämter dürfen die nach Absatz 1 eingerichteten Verzeichnisse einsehen, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 2 Zulässige Suchkriterien und Ergebnisdaten sind Standesamt, Registernummer, Familiennamen, Geburtsname, Vornamen, Tag der Geburt, Tag der Eheschließung, Tag der Begründung einer Lebenspartnerschaft, Todestag und Ereignisort des Personenstandsfalls. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Standesämter und die deutschen Auslandsvertretungen dürfen die nach Absatz 1 eingerichteten Verzeichnisse einsehen, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 2 Zulässige Suchkriterien und Ergebnisdaten sind Standesamt, Registernummer, Familiennamen, Geburtsname, Vornamen, Tag der Geburt, Tag der Eheschließung, Tag der Begründung einer Lebenspartnerschaft, Todestag und Ereignisort des Personenstandsfalls. |
(3) Für die Suche in dem elektronischen Auskunftssystem wird die vom Land Berlin hierfür entwickelte Online-Datenbank des Standesamts I in Berlin verwendet. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8471/al64519-0.htm