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Änderung § 46 PStV vom 01.11.2017
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§ 46 PStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2017 geltenden Fassung | § 46 PStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522 |
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(Textabschnitt unverändert) § 46 Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung | |
Das Standesamt, das 1. eine Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften entgegengenommen hat, | |
(Text alte Fassung) 2. eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes, § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes oder Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entgegengenommen hat oder 3. ein Personenstandsregister führt, aus dem sich eine Namensänderung nach Nummer 1 oder Nummer 2 ergibt, | (Text neue Fassung) 2. eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes, § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes oder Artikel 47, 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entgegengenommen hat, 3. eine Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen nach § 45a des Gesetzes entgegengenommen hat oder 4. ein Personenstandsregister führt, aus dem sich eine Namensänderung nach den Nummern 1 bis 3 ergibt, |
erteilt der Person, deren Name geändert worden ist, hierüber auf Wunsch eine Bescheinigung. |
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