Tools:
Update via:
Änderung § 51a PStV vom 01.11.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 51a PStV, alle Änderungen durch Artikel 2 2. PStRÄndG am 1. November 2017 und Änderungshistorie der PStVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 51a PStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2017 geltenden Fassung | § 51a PStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 51a (neu) | (Text neue Fassung)§ 51a Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft |
(1) Die Bescheinigung nach deutschem Recht zur Begründung einer Lebenspartnerschaft zur Vorlage im Ausland nach § 39a des Gesetzes soll enthalten 1. von den künftigen Lebenspartnern a) Vor- und Familiennamen sowie gegebenenfalls Geburtsnamen, b) Geschlecht, c) Staatsangehörigkeit, d) Tag und Ort der Geburt, e) Wohnort, f) vorhergehende Lebenspartnerschaft oder Ehe sowie deren Auflösung; 2. die Aussage, dass die aufgeführten Personen eine Partnerschaft auf Lebenszeit begründen können. (2) § 51 Absatz 4 gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8471/al64524-0.htm