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Änderung § 51a PStV vom 22.12.2018
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§ 51a PStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.12.2018 geltenden Fassung | § 51a PStV n.F. (neue Fassung) in der am 22.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639 |
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(Text alte Fassung) § 51a Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft | (Text neue Fassung)§ 51a (aufgehoben) |
(1) Die Bescheinigung nach deutschem Recht zur Begründung einer Lebenspartnerschaft zur Vorlage im Ausland nach § 39a des Gesetzes soll enthalten 1. von den künftigen Lebenspartnern a) Vor- und Familiennamen sowie gegebenenfalls Geburtsnamen, b) Geschlecht, c) Staatsangehörigkeit, d) Tag und Ort der Geburt, e) Wohnort, f) vorhergehende Lebenspartnerschaft oder Ehe sowie deren Auflösung; 2. die Aussage, dass die aufgeführten Personen eine Partnerschaft auf Lebenszeit begründen können. (2) § 51 Absatz 4 gilt entsprechend. |
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