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Änderung § 44 PStV vom 01.01.2019

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§ 44 PStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 44 PStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2257, 2019 I 496
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Sterbefälle von Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht


(1) 1 Sterbefälle von Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht oder diesen in personenstandsrechtlicher Hinsicht gleichgestellten Personen aus Anlass des Zweiten Weltkrieges sind von dem Standesamt zu beurkunden, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte; dies gilt für Sterbefälle im Inland und im Ausland. 2 Liegt der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen nicht im Inland, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Sterbefall; Gleiches gilt, wenn der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt nicht bekannt ist.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Anzeige der Sterbefälle obliegt der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht - Deutsche Dienststelle (WASt) -, Berlin. 2 Geht der Deutschen Dienststelle (WASt) gleichzeitig eine Vielzahl von Daten Verstorbener zu, reicht die Weitergabe dieser Daten als Anzeige aus. 3 In diesem Fall erfolgt eine Beurkundung nur dann, wenn der Ehegatte des Verstorbenen, ein Vorfahre oder ein Abkömmling des Verstorbenen dies beantragt; antragsberechtigt ist auch jede andere Person, die ein berechtigtes Interesse an der Beurkundung geltend macht.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Anzeige der Sterbefälle obliegt dem Bundesarchiv. 2 Geht dem Bundesarchiv gleichzeitig eine Vielzahl von Daten Verstorbener zu, reicht die Weitergabe dieser Daten als Anzeige aus. 3 In diesem Fall erfolgt eine Beurkundung nur dann, wenn der Ehegatte des Verstorbenen, ein Vorfahre oder ein Abkömmling des Verstorbenen dies beantragt; antragsberechtigt ist auch jede andere Person, die ein berechtigtes Interesse an der Beurkundung geltend macht.

(3) 1 Ist der Sterbefall im Inland eingetreten, kann die Anzeige auch von jeder Person erstattet werden, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist; in diesem Fall ist der Sterbefall bei dem Standesamt anzuzeigen, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist. 2 Das Standesamt des Sterbeortes hat den Sterbefall zu beurkunden.