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Synopse aller Änderungen der PStV am 01.11.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2018 durch Artikel 2 des 2. PStRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PStV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

PStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2018 geltenden Fassung
PStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Nachweise bei Anzeige der Geburt


1 Wird die Geburt eines Kindes angezeigt, soll das Standesamt verlangen, dass ihm folgende Unterlagen vorgelegt werden:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. bei miteinander verheirateten Eltern ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister,

(Text neue Fassung)

1. bei miteinander verheirateten Eltern ihre Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister sowie ihre Geburtsurkunden, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt der Eltern nicht aus der Eheurkunde ergeben,

2. bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen,

3. ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern und

4. bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.

2 Die nach Nummer 1 erforderliche Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist. 3 Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.



(heute geltende Fassung) 

§ 38 Nachweise bei Anzeige des Sterbefalls


1 Wird ein Sterbefall angezeigt, so soll das Standesamt verlangen, dass ihm

1. die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls ein Nachweis über die Auflösung,

2. die Geburtsurkunde,

3. ein Nachweis über den letzten Wohnsitz,

4. eine ärztliche Bescheinigung über den Tod

vorherige Änderung nächste Änderung

des Verstorbenen vorgelegt wird. 2 Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.



des Verstorbenen vorgelegt wird. 2 Auf die Vorlage der nach Nummer 2 erforderlichen Geburtsurkunde kann verzichtet werden, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt des Verstorbenen aus einer Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde ergeben. 3 Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

§ 57 Mitteilungen bei Beurkundung im Geburtenregister


(1) Das Standesamt, das die Geburt beurkundet, hat dies mitzuteilen:

1. dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Eltern des Kindes führt,

2. dem Standesamt I in Berlin, wenn das Kind im Ausland geboren worden ist,

3. der Meldebehörde,

4. dem Familiengericht, wenn

a) das Kind nach dem Tod seines Vaters geboren ist,

b) es sich um ein Findelkind oder um einen Minderjährigen handelt, dessen Personenstand nicht zu ermitteln ist, oder

c) es sich um ein Kind aus einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes handelt,

5. dem Jugendamt, wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind,

6. dem Familiengericht, wenn gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die keinen Ehenamen führen, den Geburtsnamen des Kindes nicht binnen eines Monats nach dessen Geburt bestimmt haben,

7. dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, wenn das Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geboren wurde.

(2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft einträgt, hat dies mitzuteilen:

1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den Vater führt,

2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den bisher als Vater eingetragenen Mann führt, wenn er nach der Folgebeurkundung nicht der Vater ist,

3. der Meldebehörde,

4. dem Jugendamt, wenn das Kind während bestehender Ehe der Mutter geboren wurde.

(3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die gerichtliche Entscheidung über das Nichtbestehen der Vaterschaft einträgt, hat dies mitzuteilen:

1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den bisher als Vater eingetragenen Mann führt,

2. der Meldebehörde.

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(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Änderung oder Angleichung des Namens des Kindes oder die Änderung der Angabe des Geschlechts einträgt, hat dies mitzuteilen:



(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Änderung oder Angleichung des Namens des Kindes, die Angabe des Geschlechts oder eine Vornamensortierung einträgt, hat dies mitzuteilen:

1. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für das Kind führt,

2. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Geburt oder die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft des Kindes im Ausland erfolgt ist,

3. dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines Abkömmlings des Kindes führt, wenn sich der Geburtsname des Abkömmlings geändert hat,

4. der Meldebehörde, wenn dies nicht bereits von anderer Stelle erfolgt ist,

5. dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, wenn das Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geboren wurde.

(5) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Annahme als Kind oder deren Aufhebung einträgt, hat dies mitzuteilen:

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1. dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die leiblichen Eltern des Kindes führt,



1. dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die leiblichen Eltern des Kindes führt, soweit die Annahme Auswirkungen auf deren Elternschaft hat,

2. dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Annehmenden führt,

3. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für das Kind führt, wenn sich der Name des Kindes geändert hat,

4. dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines Abkömmlings des Kindes führt, wenn sich der Geburtsname des Abkömmlings geändert hat,

5. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Geburt oder die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft des Kindes im Ausland erfolgt ist,

6. der Meldebehörde.

(6) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 bis 5 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln:

1. Anlass der Beurkundung,

2. Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,

3. Registrierungsdaten des sendenden Standesamts,

4. Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,

5. Geburtsname und Vornamen des Kindes,

6. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt des Kindes,

7. Staat der Geburt, wenn das Kind im Ausland geboren worden ist,

8. Geschlecht des Kindes,

9. Staatsangehörigkeit des Kindes bei Erwerb nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,

10. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Eltern des Kindes,

11. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Eltern des Kindes,

12. Staatsangehörigkeit der Eltern des Kindes,

13. Daten über Anerkennung, Feststellung oder Nichtbestehen einer Vaterschaft,

14. Daten über die Annahme als Kind, insbesondere

a) Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Annehmenden,

b) Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Annehmenden,

c) Staatsangehörigkeit der Annehmenden,

d) Anschriften der Annehmenden,

15. Daten über eine Namensänderung des Kindes,

16. Anzahl der geborenen Kinder bei einer Mehrlingsgeburt,

17. Angaben zum Tod des Vaters vor der Geburt des Kindes,

18. Angaben zur elterlichen Sorge für das Kind,

19. Anschriften des Kindes und der Eltern,

20. Pseudonym der Mutter im Falle einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.



§ 58 Mitteilungen bei Beurkundung im Eheregister


(1) Das Standesamt, das die Eheschließung beurkundet, im Falle der Nummer 6 die Anmeldung der Eheschließung entgegennimmt, hat dies mitzuteilen:

1. dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Ehegatten führt,

2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein gemeinsames Kind der Ehegatten führt,

3. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Ehe im Ausland geschlossen worden ist,

4. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft für die Ehegatten führt,

5. der Meldebehörde,

6. dem Familiengericht, wenn einer der Eheschließenden mit einem anteilsberechtigten minderjährigen oder betreuten Abkömmling in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über eine Namensänderung oder Namensangleichung eines oder beider Ehegatten einträgt, hat dies mitzuteilen:



(2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über eine Namensänderung, Namensangleichung oder Vornamensortierung eines oder beider Ehegatten einträgt, hat dies mitzuteilen:

1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den oder die Ehegatten führt, wenn sich die Namensänderung auf den Geburtsnamen des oder der Ehegatten erstreckt,

2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines Kindes des oder der Ehegatten führt, wenn auch das Kind den geänderten Namen führt,

3. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Ehe im Ausland geschlossen worden ist,

4. der Meldebehörde, wenn dies nicht bereits von anderer Stelle erfolgt ist.

(3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Aufhebung, Scheidung oder das Nichtbestehen der Ehe oder die Aufhebung einer solchen Entscheidung einträgt, hat dies mitzuteilen:

1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein gemeinsames Kind der Ehegatten führt, wenn die Entscheidung Auswirkungen auf den Personenstand des Kindes hat,

2. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft für die Ehegatten führt, wenn das Nichtbestehen der Ehe oder die Aufhebung dieser Entscheidung festgestellt wurde,

3. der Meldebehörde.

(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Ehe durch Tod oder über die Todeserklärung, die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten oder die Aufhebung eines solchen Beschlusses einträgt, hat dies mitzuteilen, wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet worden ist:

1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den verstorbenen oder für tot erklärten Ehegatten führt,

2. der Meldebehörde,

3. dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt,

4. der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde.

(5) Das Standesamt darf zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach den Absätzen 1 bis 4 folgende Daten übermitteln:

1. Anlass der Beurkundung,

2. Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,

3. Registrierungsdaten des sendenden Standesamts,

4. Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,

5. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen sowie das Geschlecht der Ehegatten,

6. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Ehegatten,

7. Staat der Geburt, wenn der Ehegatte im Ausland geboren worden ist,

8. Tag und Ort der Eheschließung,

9. Staat der Eheschließung, wenn die Ehe im Ausland geschlossen worden ist,

10. Staatsangehörigkeit der Ehegatten,

11. Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen und Anschrift der Kinder der Ehegatten,

12. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Kinder der Ehegatten,

13. Staatsangehörigkeit der Kinder der Ehegatten,

14. Angaben zu fortgesetzter Gütergemeinschaft eines Eheschließenden mit seinem Abkömmling,

15. Daten über die Auflösung der Ehe durch Scheidung und Tod,

16. Daten über Todeserklärung und gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten,

17. Daten über eine im Ausland erfolgte erneute Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Ehegatten nach Eheauflösung,

18. Anschriften der Ehegatten.



§ 59 Mitteilungen bei Beurkundung im Lebenspartnerschaftsregister


(1) Das Standesamt, das die Begründung der Lebenspartnerschaft beurkundet, im Falle der Nummer 5 die Anmeldung der Begründung einer Lebenspartnerschaft entgegennimmt, hat dies mitzuteilen:

1. dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Lebenspartner führt,

2. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft für die Lebenspartner führt,

3. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Lebenspartnerschaft im Ausland begründet worden ist,

4. der Meldebehörde,

5. dem Familiengericht, wenn einer der Lebenspartner mit einem Abkömmling in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über eine Namensänderung oder Namensangleichung eines Lebenspartners einträgt, hat dies mitzuteilen:



(2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über eine Namensänderung, Namensangleichung oder Vornamensortierung eines oder beider Lebenspartner einträgt, hat dies mitzuteilen:

1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den Lebenspartner führt, wenn sich die Namensänderung auf den Geburtsnamen des Lebenspartners erstreckt,

2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind der Lebenspartner führt, wenn sich die Namensänderung auf den Geburtsnamen des Kindes erstreckt,

3. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Lebenspartnerschaft im Ausland begründet worden ist,

4. der Meldebehörde, wenn dies nicht bereits von anderer Stelle erfolgt ist.

(3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft einträgt, hat dies der Meldebehörde mitzuteilen.

(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Tod oder über die Todeserklärung, die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners oder die Aufhebung eines solchen Beschlusses einträgt, hat dies mitzuteilen, wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet worden ist:

1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den verstorbenen oder für tot erklärten Lebenspartner führt,

2. der Meldebehörde,

3. dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt,

4. der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde.

(5) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 bis 4 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln:

1. Anlass der Beurkundung,

2. Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,

3. Registrierungsdaten des übermittelnden Standesamts,

4. Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,

5. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen sowie das Geschlecht der Lebenspartner,

6. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Lebenspartner,

7. Staat der Geburt, wenn der Lebenspartner im Ausland geboren wurde,

8. Tag und Ort der Begründung der Lebenspartnerschaft,

9. Staat der Begründung der Lebenspartnerschaft, wenn diese im Ausland erfolgt ist,

10. Staatsangehörigkeit der Lebenspartner,

11. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Kinder der Lebenspartner,

12. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Kinder der Lebenspartner,

13. Staatsangehörigkeit der Kinder der Lebenspartner,

14. Angaben zu fortgesetzter Gütergemeinschaft eines Lebenspartners mit seinem Abkömmling,

15. Daten über die Auflösung der Lebenspartnerschaft,

16. Daten über eine im Ausland erfolgte erneute Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Lebenspartners nach Auflösung der Lebenspartnerschaft,

17. Anschriften der Lebenspartner.



(heute geltende Fassung) 

§ 62 Besonderheiten bei Mitteilungen


(1) Die Mitteilungspflichten des Standesamts nach den §§ 57 bis 61 gelten entsprechend für ein Standesamt, das

1. für die Entgegennahme einer Namenserklärung zuständig ist oder eine familienrechtliche Erklärung beurkundet oder aufbewahrt, wenn der Personenstandsfall nicht im Inland beurkundet worden ist;

2. einen Hinweis über einen im Ausland beurkundeten Personenstandsfall in ein deutsches Personenstandsregister einträgt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Erhält das Standesamt I in Berlin eine Mitteilung über die Aufhebung, Scheidung oder das Nichtbestehen einer im Ausland geschlossenen Ehe oder die Aufhebung einer solchen Entscheidung, bestehen die Mitteilungspflichten nach § 58 Absatz 3 auch dann, wenn auf Grund des Fehlens eines Eheeintrags im Standesamt I in Berlin keine Folgebeurkundung erfolgt. 2 Entsprechendes gilt für die Mitteilungspflicht nach § 59 Absatz 3 bei Aufhebung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft.



(2) 1 Erhält das Standesamt I in Berlin eine Mitteilung über die Aufhebung, Scheidung oder das Nichtbestehen einer im Ausland geschlossenen Ehe oder die Aufhebung einer solchen Entscheidung, bestehen die Mitteilungspflichten nach § 58 Absatz 3 auch dann, wenn auf Grund des Fehlens eines Eheeintrags im Standesamt I in Berlin keine Folgebeurkundung erfolgt. 2 Entsprechendes gilt für die Mitteilungspflicht nach § 59 Absatz 3 bei Aufhebung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft. 3 Erhält das Standesamt I in Berlin eine Mitteilung über einen im Ausland beurkundeten Sterbefall, gelten die Mitteilungspflichten nach § 60 Absatz 1 entsprechend.

(3) 1 Ist zu einem Personenstandseintrag ein Sperrvermerk eingetragen, hat das Standesamt Mitteilungen gegenüber anderen Stellen, die ihm aus Anlass einer standesamtlichen Beurkundung obliegen, für die Zeit der Sperre auszusetzen, wenn der mit dem Sperrvermerk verfolgte Zweck dies erfordert. 2 Die Mitteilung ist nach Wegfall des Sperrvermerks nachzuholen.

(4) 1 Übermittelt werden dürfen nur die im Einzelfall zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlichen Daten. 2 Neben den aufgeführten Daten darf das Standesamt weitere beurkundete oder im Zusammenhang mit der Beurkundung erhobene Daten mitteilen, soweit diese zur gesetzmäßigen Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich sind. 3 Mitteilungen an ausländische Behörden auf Grund internationaler Übereinkommen und Mitteilungspflichten nach landesrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.



Anlage 6 (zu den §§ 48, 70) Eheurkunde


vorherige Änderung nächste Änderung

Eheurkunde (BGBl. I 2013 S. 1152)




Eheurkunde (BGBl. 2017 I S. 2528)


Anlage 7 (zu den §§ 48, 70) Lebenspartnerschaftsurkunde


vorherige Änderung

Lebenspartnerschaftsurkunde (BGBl. I 2013 S. 1153)




Lebenspartnerschaftsurkunde (BGBl. 2017 I S. 2529)