Synopse aller Änderungen der PStV am 01.11.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2024 durch Artikel 2 des 3. PStRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PStV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung
PStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Personenstandsurkunden


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Das Standesamt hat für die nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes auszustellenden Personenstandsurkunden die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 9 im Format DIN A4 zu verwenden. 2 Die Formulare sind dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und können programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist. 3 Die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 sind zusätzlich mit einem Vermerk über die Übereinstimmung des Ausdrucks mit dem Registerinhalt zu versehen. 4 Die Formulare nach den Mustern der Anlagen 6 bis 9 können auch in einem kleineren Format hergestellt werden; dabei kann die Zeilengestaltung formatgerecht angepasst werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Standesamt hat für die nach § 55 Absatz 1 des Gesetzes auszustellenden Personenstandsurkunden und elektronischen Personenstandsbescheinigungen die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 9E zu verwenden; die Personenstandsurkunden sind im Format DIN A4 auszustellen. 2 Die Formulare sind dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und können programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist. 3 Die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 sind zusätzlich mit einem Vermerk über die Übereinstimmung des Ausdrucks mit dem Registerinhalt zu versehen. 4 Die Formulare nach den Mustern der Anlagen 6 bis 9 können auch in einem kleineren Format hergestellt werden; dabei kann die Zeilengestaltung formatgerecht angepasst werden.

(2) Wird bei der Beantragung einer Geburtsurkunde verlangt, Angaben nach § 59 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Gesetzes nicht aufzunehmen, entfällt in dem Urkundenformular auch das entsprechende Angabenfeld.

(3) 1 In den beglaubigten Registerausdruck sind die Hinweise nur auf Verlangen aufzunehmen. 2 Der Hinweis auf eine in das Testamentsverzeichnis aufgenommene Mitteilung ist nur dann in den Registerausdruck aufzunehmen, wenn die Person, auf die sich der Geburtseintrag bezieht, dies verlangt.

(4) 1 Das Papier der Urkunden muss mindestens den Qualitätsanforderungen nach DIN 19307 - ASM 80 entsprechen. 2 Schreibmittel müssen eine ständige Lesbarkeit sowie eine höchstmögliche Sicherheit gegen Fälschungsversuche gewährleisten. 3 Für die Herstellung der Urkunden sind Drucker zu verwenden, die die Eignung für den Notariatsbereich besitzen.



(heute geltende Fassung) 

§ 70 Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen


vorherige Änderung

(1) 1 Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen gilt § 48 entsprechend. 2 An Stelle beglaubigter Registerausdrucke nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes werden beglaubigte Abschriften der Personenstandseinträge erteilt.



(1) 1 Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen gilt § 48 entsprechend. 2 An Stelle beglaubigter Registerausdrucke nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes werden beglaubigte Abschriften der Personenstandseinträge erteilt.

(2) Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen werden nicht mehr ausgestellt, wenn die Einträge nach § 69 in elektronische Register übernommen worden sind.






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