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Synopse aller Änderungen der PStV am 01.11.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2024 durch Artikel 5 des SBGGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PStV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung | PStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 Familienrechtliche Zuordnung im Personenstandseintrag | |
(1) 1 In den Personenstandseinträgen wird den Ehegatten und Lebenspartnern, den Eltern des Kindes und dem letzten Ehegatten oder Lebenspartner der verstorbenen Person ein Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung zugeordnet. 2 Die Felder erhalten fortlaufende Nummern, beginnend mit der Nummer 1. und stellen die Verbindung zu den Hinweisen des Registereintrags her. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Im Geburtenregister wird bei der Erstbeurkundung der Geburt der Person, die das Kind geboren hat, die Nummer '1.' zugeordnet und sie wird in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung als 'Mutter' eingetragen. 2 Der Person, deren Vaterschaft zu dem Kind nach § 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht, wird die Nummer '2.' zugeordnet und sie wird in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung als 'Vater' eingetragen. 3 Satz 1 gilt auch für Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet sind. 4 Satz 2 gilt für Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet sind, nur dann, wenn sich die Vaterschaft aus § 1592 Nummer 3 BGB ergibt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Im Geburtenregister wird bei der Erstbeurkundung der Geburt der Person, die das Kind geboren hat, die Nummer '1.' zugeordnet und sie wird in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung als 'Mutter' eingetragen. 2 Der Person, deren Vaterschaft zu dem Kind nach § 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht, wird die Nummer '2.' zugeordnet und sie wird in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung als 'Vater' eingetragen. 3 Satz 1 gilt auch für Personen, die nicht dem weiblichen Geschlecht zugeordnet sind. 4 Satz 2 gilt auch für Personen, die nicht dem männlichen Geschlecht zugeordnet sind. |
(3) 1 Die Annahme eines Kindes wird im Geburtenregister ausschließlich in einer Folgebeurkundung dokumentiert, wobei weibliche Annehmende als 'Mutter' und männliche Annehmende als 'Vater' in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung eingetragen werden. 2 Soweit annehmende Personen weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind sie als 'Elternteil' zu bezeichnen. (4) 1 Im Eheregister werden den Ehegatten die Nummern '1.' und '2.' zugeordnet und männliche Personen als 'Ehemann', weibliche Personen als 'Ehefrau' in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung eingetragen. 2 Soweit Personen weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind sie als 'Ehepartner' zu bezeichnen. (5) 1 Im Lebenspartnerschaftsregister werden den Partnern die Nummern '1.' und '2.' zugeordnet und männliche Personen als 'Lebenspartner', weibliche Personen als 'Lebenspartnerin' in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung eingetragen. 2 Soweit Personen weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind sie als 'Lebenspartner' zu bezeichnen. (6) 1 Im Sterberegister wird der letzte männliche Ehegatte der verstorbenen Person als 'Ehemann' und der letzte weibliche Ehegatte als 'Ehefrau' in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung eingetragen. 2 Der letzte männliche Lebenspartner der verstorbenen Person wird als 'Lebenspartner' und der letzte weibliche Lebenspartner als 'Lebenspartnerin' in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung eingetragen. 3 Soweit Personen weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind sie als 'Ehepartner' oder 'Lebenspartner' zu bezeichnen. | |
§ 46 Familienrechtliche Erklärungen | |
(1) Einer Person deren Name oder Geschlechtseintrag geändert worden ist, wird auf Wunsch eine Bescheinigung von dem Standesamt erteilt, das 1. eine Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften entgegengenommen hat, 2. eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes, § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes oder Artikel 47, 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entgegengenommen hat, | |
3. eine Erklärung nach § 45a oder nach § 45b des Gesetzes entgegengenommen hat oder | 3. eine Erklärung nach § 45a des Gesetzes oder nach § 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag entgegengenommen hat oder |
4. ein Personenstandsregister führt, aus dem sich eine Namensänderung oder die Änderung des Geschlechtseintrags nach den Nummern 1 bis 3 ergibt. (2) Wird eine Erklärung zur Namensführung oder eine andere familienrechtliche Erklärung nach den §§ 41 bis 45b des Gesetzes gegenüber einem Standesamt abgegeben, das für die Entgegennahme nicht zuständig ist, sollen dem für die Entgegennahme zuständigen Standesamt die Erklärungsdaten mit dem Wortlaut der Erklärung bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen nach § 63 elektronisch übermittelt werden. | |
§ 48 Personenstandsurkunden | |
(1) 1 Das Standesamt hat für die nach § 55 Absatz 1 des Gesetzes auszustellenden Personenstandsurkunden und elektronischen Personenstandsbescheinigungen die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 9E zu verwenden; die Personenstandsurkunden sind im Format DIN A4 auszustellen. 2 Die Formulare sind dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und können programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist. 3 Die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 sind zusätzlich mit einem Vermerk über die Übereinstimmung des Ausdrucks mit dem Registerinhalt zu versehen. 4 Die Formulare nach den Mustern der Anlagen 6 bis 9 können auch in einem kleineren Format hergestellt werden; dabei kann die Zeilengestaltung formatgerecht angepasst werden. | |
(1a) Auf Verlangen der als 'Mutter' oder 'Vater' in einer Geburtsurkunde eingetragenen Person wird diese Bezeichnung durch 'Elternteil' ersetzt. | |
(2) Wird bei der Beantragung einer Geburtsurkunde verlangt, Angaben nach § 59 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Gesetzes nicht aufzunehmen, entfällt in dem Urkundenformular auch das entsprechende Angabenfeld. (3) 1 In den beglaubigten Registerausdruck sind die Hinweise nur auf Verlangen aufzunehmen. 2 Der Hinweis auf eine in das Testamentsverzeichnis aufgenommene Mitteilung ist nur dann in den Registerausdruck aufzunehmen, wenn die Person, auf die sich der Geburtseintrag bezieht, dies verlangt. (4) 1 Das Papier der Urkunden muss mindestens den Qualitätsanforderungen nach DIN 19307 - ASM 80 entsprechen. 2 Schreibmittel müssen eine ständige Lesbarkeit sowie eine höchstmögliche Sicherheit gegen Fälschungsversuche gewährleisten. 3 Für die Herstellung der Urkunden sind Drucker zu verwenden, die die Eignung für den Notariatsbereich besitzen. | |
§ 56 Mitteilungen an das Standesamt | |
(1) Das Gericht teilt folgende Sachverhalte und Entscheidungen mit: 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind führt: a) Beurkundungen von Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft und über die familien- oder betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Anerkennung, Zustimmung oder des Widerrufs solcher Erklärungen, b) Entscheidungen, durch die das Bestehen oder Nichtbestehen eines Eltern- oder Kindesverhältnisses festgestellt wird, sofern diese eine Eintragung in einem Personenstandsregister erforderlich machen, c) Entscheidungen über die Annahme als Kind oder die Aufhebung eines Annahmeverhältnisses sowie eine dem Familiengericht bekannt gewordene Annahme als Kind im Ausland, | |
d) Entscheidungen, durch die auf Grund des Transsexuellengesetzes | d) Entscheidungen, durch die auf Grund des Transsexuellengesetzes in der bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung |
aa) die Vornamen einer Person geändert oder solche Entscheidungen aufgehoben werden, bb) festgestellt wird, dass eine Person als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, 2. dem Standesamt, das das Eheregister führt: a) Entscheidungen, durch die die Ehe geschieden oder aufgehoben wird, b) Entscheidungen, durch die das Nichtbestehen der Ehe festgestellt wird, c) Erklärungen und Entscheidungen nach Nummer 1, durch die sich der Name einer Person ändert, deren Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist, 3. dem Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt: a) Entscheidungen, durch die die Lebenspartnerschaft aufgehoben wird, b) Erklärungen und Entscheidungen nach Nummer 1, durch die sich der Name einer Person ändert, deren Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist, 4. dem Standesamt I in Berlin: a) Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit sowie die Anfechtung, Aufhebung oder Änderung solcher Entscheidungen, b) Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 3, wenn der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist. (2) Die Namensänderungsbehörde teilt folgende Entscheidungen mit: 1. dem Standesamt, das das Geburtenregister führt: a) die Änderung oder Feststellung des Familiennamens oder der Vornamen eines Kindes, b) die Änderung oder Feststellung des Familiennamens der Eltern oder eines Elternteils, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt, 2. dem Standesamt, das das Eheregister führt: a) die Änderung oder Feststellung des Ehenamens der Ehegatten, b) die Änderung oder Feststellung des Vor- oder Familiennamens eines Ehegatten, dessen Geburt nicht im Inland beurkundet ist, 3. dem Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt: a) die Änderung oder Feststellung des Lebenspartnerschaftsnamens der Lebenspartner, b) die Änderung oder Feststellung des Vor- oder Familiennamens eines Lebenspartners, dessen Geburt nicht im Inland beurkundet ist. (3) (aufgehoben) (4) Das Jugendamt teilt folgende Beurkundungen mit: 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind führt: a) Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder den Widerruf der Anerkennung und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen, b) Erklärungen über die Anerkennung der Mutterschaft und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen, 2. dem Standesamt I in Berlin, wenn sich die Beurkundung nach Nummer 1 auf ein Kind bezieht, dessen Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist. (5) Der Notar teilt folgende Beurkundungen und Beglaubigungen mit: 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind führt: a) Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder den Widerruf der Anerkennung und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen, b) Erklärungen über die Anerkennung der Mutterschaft und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen, c) Erklärungen zum Familiennamen des Kindes und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Einwilligungserklärungen, d) Erklärungen nach Artikel 47 oder Artikel 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes und nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes, 2. dem Standesamt, das den Eheeintrag der Ehegatten führt, Erklärungen über die Namensführung in der Ehe oder nach Auflösung der Ehe, 3. dem Standesamt, das den Lebenspartnerschaftseintrag der Lebenspartner führt, Erklärungen über die Namensführung in der Lebenspartnerschaft oder nach Auflösung derselben, 4. dem Standesamt I in Berlin, wenn der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung nach Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 1 Buchstabe b bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist, 5. dem Standesamt am Wohnsitz, letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Erklärenden, wenn der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung nach Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 oder Nummer 3 bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist; hat der Erklärende keinen Wohnsitz, keinen letzten Wohnsitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Mitteilung an das Standesamt I in Berlin zu richten. (6) Für die Mitteilungen der Konsularbeamten der deutschen Auslandsvertretungen gilt Absatz 5. (7) Die Mitteilung soll enthalten: 1. die Registrierungsdaten des Personenstandseintrags, auf den sich die Mitteilung bezieht, 2. den Familiennamen, den Geburtsnamen und die Vornamen der Personen, auf die sich die Mitteilung bezieht, sowie Tag und Ort des personenstandsrechtlichen Ereignisses, 3. die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlass der Mitteilung ist, 4. das Wirksamkeitsdatum der Entscheidung oder Erklärung. (8) Mitteilungspflichten an die Standesämter auf Grund anderer Rechtsvorschriften und internationaler Vereinbarungen bleiben unberührt. |
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