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§ 8 - Fischseuchenverordnung (FischSeuchV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 19.11.2019 BGBl. I S. 1862
Geltung ab 29.11.2008; FNA: 7831-1-54-4 Tierseuchenbekämpfung
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§ 8 Buchführung



(1) Der Betreiber

1.
eines Aquakulturbetriebes hat über

a)
alle Zugänge unter Angabe der Daten der Anlieferung, der Fischart, des Durchschnittsgewichts der jeweiligen Fischart, deren Stückzahl oder des Gesamtgewichts, des Herkunftsbetriebes und des Transporteurs und

b)
alle Abgänge unter Angabe der Versanddaten, der Fischart, des Durchschnittsgewichts der jeweiligen Fischart, deren Stückzahl oder des Gesamtgewichts und des Empfängers von Fischen aus Aquakultur,

c)
die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 7 und

d)
die erhöhte Sterblichkeit aufgeschlüsselt nach den einzelnen, in sich abgeschlossenen Teilen des Aquakulturbetriebes und nach der Produktionsrichtung,

2.
eines Verarbeitungsbetriebes hat über das Verbringen von Fischen aus Aquakultur und ihren Erzeugnissen in und aus dem Betrieb,

3.
eines Transportbetriebes hat über

a)
Name und Anschrift des bisherigen Besitzers, Ort und Datum der Übernahme, Name und Anschrift des Erwerbers, Ort und Datum der Abgabe, Art, Durchschnittsgewicht der jeweiligen Fischart, deren Stückzahl oder des Gesamtgewichts,

b)
jeden Wasserwechsel während des Transportes, mit Angaben über die Herkunft des neuen und den Ort des Ablassens des verbrauchten Wassers,

c)
die Sterblichkeit während des Transportes, aufgeschlüsselt nach Transportarten und den transportierten Tierarten,

Buch zu führen.

(2) Als Buch nach Absatz 1 dürfen auch Loseblattdurchschreibesysteme oder andere dauerhaft zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen verwendet werden. Nach Ablauf eines Kalenderjahres sind die Aufzeichnungen des betroffenen Kalenderjahres mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Ohne Genehmigung der zuständigen Behörde dürfen sie aus dem Betrieb nicht entfernt werden.

(3) Die zuständige Behörde kann die Führung eines Buches nach Absatz 1 für andere als dort aufgeführte Betriebe anordnen, sofern das Risiko einer Infektion mit übertragbaren Seuchen in diesen Betrieben besteht oder von diesen ausgeht.

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Zitierungen von § 8 Fischseuchenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FischSeuchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischSeuchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FischSeuchV Anwendungsbereich
... sowie zu Zierzwecken nicht gewerblich in Gartenteichen gehalten werden, finden die §§ 3 bis 10 und 13 bis 16 keine Anwendung, soweit 1. keine direkte Verbindung des Wassers ...
§ 4 FischSeuchV Genehmigung
... werden können und b) die sonstigen Pflichten nach den §§ 7 und 8 erfüllt werden sowie 2. im Falle eines Betriebes im Sinne des § 3 Nr. 2 oder ...
§ 29 FischSeuchV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2014)
... ausübt, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 2, § 20 Absatz 1 Nummer 2, § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch ... eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 6. entgegen § 8 Absatz 1 ein Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 7. ... Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 7. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 ein Buch nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, 8. entgegen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 30 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Fischseuchenverordnung
... ausübt, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 2, § 20 Absatz 1 Nummer 2, § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch ... eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 6. entgegen § 8 Absatz 1 ein Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 7. ... Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 7. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 ein Buch nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, 8. ...