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§ 15 - Fischseuchenverordnung (FischSeuchV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 19.11.2019 BGBl. I S. 1862
Geltung ab 29.11.2008; FNA: 7831-1-54-4 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 29.11.2008; FNA: 7831-1-54-4 Tierseuchenbekämpfung
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§ 15 Inverkehrbringen zur Weiterverarbeitung
Die in Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten Fische aus Aquakultur, die für eine der in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 2 jeweils aufgeführten Seuchen empfänglich sind, und ihre Erzeugnisse dürfen zur Weiterverarbeitung in Schutzgebiete, die frei von diesen Seuchen sind, nur in den Verkehr gebracht werden, soweit
- 1.
- sie aus Schutzgebieten stammen, die frei von diesen Seuchen sind,
- 2.
- sie in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb unter Bedingungen gehältert und verarbeitet werden, die eine Übertragung von Seuchenerregern verhindern,
- 3.
- Fische vor dem Versand getötet und ausgenommen werden oder
- 4.
- Weichtiere oder Krebstiere unverarbeitet oder als Verarbeitungserzeugnisse versandt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung und zur Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung V. v. 24. September 2014 BGBl. I S. 1558 m.W.v. 3. Oktober 2014
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Frühere Fassungen von § 15 Fischseuchenverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.10.2014 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung und zur Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 24.09.2014 BGBl. I S. 1558 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 Fischseuchenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 FischSeuchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FischSeuchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 FischSeuchV Anwendungsbereich
... nicht gewerblich in Gartenteichen gehalten werden, finden die §§ 3 bis 10 und 13 bis 16 keine Anwendung, soweit 1. keine direkte Verbindung des Wassers dieser Haltungen ...
§ 12 FischSeuchV Inverkehrbringen (vom 03.10.2014)
... Fische aus Aquakultur oder ihre Erzeugnisse dürfen vorbehaltlich der §§ 13 bis 16 nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie die Fische am Bestimmungsort im Hinblick auf ...
Anlage 1 FischSeuchV (zu den §§ 2, 7, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 28) Liste der Seuchen (vom 03.10.2014)
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung und zur Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung
V. v. 24.09.2014 BGBl. I S. 1558
Artikel 1 FischSeuchVuaÄndV Änderung der Fischseuchenverordnung
... von den in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 2 aufgeführten Seuchen ist." 5. In § 15 werden die Wörter „Fische aus Aquakultur, die für eine der in Anlage 1 Nr. 2 ... 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu den §§ 2, 7, 10, 11, 12, 14, 15 , 16, 20, 28) Liste der Seuchen 1 ...
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