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§ 19 - Fischseuchenverordnung (FischSeuchV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 19.11.2019 BGBl. I S. 1862
Geltung ab 29.11.2008; FNA: 7831-1-54-4 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 29.11.2008; FNA: 7831-1-54-4 Tierseuchenbekämpfung
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§ 19 Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
§ 19 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs einer exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb gilt vor der amtlichen Feststellung Folgendes:
- 1.
- Die zuständige Behörde erfasst alle Fische aus Aquakultur sowie die geschätzte Anzahl seuchenkranker und verdächtiger Fische aus Aquakultur.
- 2.
- Der Betreiber hat der zuständigen Behörde täglich den neuesten Stand der geschätzten Anzahl seuchenkranker und verdächtiger Fische aus Aquakultur mitzuteilen.
- 3.
- Fische aus Aquakultur dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in oder aus dem Aquakulturbetrieb verbracht werden.
- 4.
- Verendete Fische aus Aquakultur dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken aus dem Aquakulturbetrieb verbracht werden.
- 5.
- Von Fischen aus Aquakultur stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse sowie Futtermittel und sonstige Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden.
- 6.
- Personen dürfen den Aquakulturbetrieb nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betreten und müssen vor jedem Verlassen der Anlage ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren.
- 7.
- Transportmittel, mit denen Fische aus Aquakultur transportiert werden, müssen vor dem Verlassen des Aquakulturbetriebes gereinigt und desinfiziert werden.
(2) Alle Aquakulturbetriebe eines Wassereinzugsgebietes, in dem der Verdacht des Ausbruchs einer exotischen Seuche besteht, unterliegen der amtlichen Beobachtung. Aus den amtlicher Beobachtung unterliegenden Anlagen dürfen Fische aus Aquakultur nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden. Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Satz 1 auf einen Teil des Wassereinzugsgebietes um den betroffenen Aquakulturbetrieb beschränken, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(3) Die zuständige Behörde führt epidemiologische Untersuchungen durch. Diese Nachforschungen erstrecken sich auf
- 1.
- den Zeitraum, in dem der Seuchenerreger bereits im Aquakulturbetrieb gewesen sein kann, bevor der Verdacht angezeigt worden ist,
- 2.
- die mögliche Eintragsquelle sowie
- 3.
- die Ermittlung anderer Aquakulturbetriebe, aus denen Fische aus Aquakultur in den Aquakulturbetrieb, in dem der Verdacht besteht, oder in die Fische aus Aquakultur aus dem Aquakulturbetrieb, in dem der Verdacht besteht, verbracht worden sind.
(4) Ergibt die epidemiologische Untersuchung nach Absatz 3, dass der Seuchenerreger in einen anderen Aquakulturbetrieb oder ein Weichtierzuchtgebiet oder fließende Gewässer eingeschleppt worden ist, gilt für diese Absatz 1 entsprechend.
(5) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.
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Zitierungen von § 19 Fischseuchenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 FischSeuchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FischSeuchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 FischSeuchV Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche (vom 03.10.2014)
... Schuhwerk reinigen und desinfizieren. (2) Alle der amtlichen Beobachtung nach § 19 Abs. 2 unterliegenden Aquakulturbetriebe sind nach näherer Anweisung der zuständigen ... Satz 1 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen. (3) § 19 Abs. 3 gilt entsprechend. ...
§ 23 FischSeuchV Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche
... so stellt die zuständige Behörde epidemiologische Nachforschungen im Sinne des § 19 Abs. 3 an und ordnet für Aquakulturbetriebe, 1. aus denen die nicht exotische ... Seuche weiterverschleppt worden sein kann, die behördliche Beobachtung an. § 19 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann histologische, ...
§ 26 FischSeuchV Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche ausgehend von einem Schutzgebiet (vom 07.05.2016)
... stellt die zuständige Behörde epidemiologische Nachforschungen gemäß § 19 Abs. 3 an und ordnet für Aquakulturbetriebe, 1. aus denen die nicht exotische ... weiter verschleppt worden sein kann, die behördliche Beobachtung an; § 19 Abs. 2 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann histologische, ...
§ 28 FischSeuchV Aufhebung der Schutzmaßregeln (vom 03.10.2014)
... Angeordnete Schutzmaßregeln nach den §§ 19 bis 27 sind aufzuheben, soweit die Seuche erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs der Seuche ...
§ 29 FischSeuchV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2014)
... 2 gegen eine dort genannte Seuche impft, 9. entgegen § 13 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 Nummer 4 einen Fisch verbringt, 10. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 oder ... 2 oder Absatz 3 Satz 2 Flüssigkeit einleitet, 11. ohne Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 5, § 20 Absatz 1 Nummer 6, § 21 Absatz 1 Satz 3, § 22 ... sonstigen Gegenstand verbringt oder abgibt, 12. einer mit einer Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Nummer 3, 5 oder Nummer 6, § 20 Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7, § 21 Absatz 1 ... 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 13. ohne Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Nummer 6 oder § 20 Absatz 1 Nummer 7 einen Aquakulturbetrieb betritt, 14. ... 6 oder § 20 Absatz 1 Nummer 7 einen Aquakulturbetrieb betritt, 14. entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 7 oder § 20 Absatz 1 Nummer 4 ein Transportmittel nicht oder nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 30 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Fischseuchenverordnung
... 2 gegen eine dort genannte Seuche impft, 9. entgegen § 13 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 Nummer 4 einen Fisch verbringt, 10. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 oder ... 2 oder Absatz 3 Satz 2 Flüssigkeit einleitet, 11. ohne Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 5, § 20 Absatz 1 Nummer 6, § 21 Absatz 1 Satz 3, § 22 ... Gegenstand verbringt oder abgibt, 12. einer mit einer Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Nummer 3, 5 oder Nummer 6, § 20 Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7, § 21 Absatz 1 ... 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 13. ohne Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Nummer 6 oder § 20 Absatz 1 Nummer 7 einen Aquakulturbetrieb betritt, ... oder § 20 Absatz 1 Nummer 7 einen Aquakulturbetrieb betritt, 14. entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 7 oder § 20 Absatz 1 Nummer 4 ein Transportmittel nicht oder nicht ...
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