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§ 28 - Fischseuchenverordnung (FischSeuchV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 19.11.2019 BGBl. I S. 1862
Geltung ab 29.11.2008; FNA: 7831-1-54-4 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 29.11.2008; FNA: 7831-1-54-4 Tierseuchenbekämpfung
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§ 28 Aufhebung der Schutzmaßregeln
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln nach den §§ 19 bis 27 sind aufzuheben, soweit die Seuche erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs der Seuche beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Seuche gilt als erloschen, soweit
- 1.
- alle Fische aus Aquakultur des Betriebes oder einzelner in sich abgeschlossener Teile des Aquakulturbetriebes verendet, getötet oder entfernt worden sind und
- 2.
- die Desinfektion des Betriebes oder einzelner in sich abgeschlossener Teile des Aquakulturbetriebes nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt worden ist.
(3) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als Sperrgebiet nach den §§ 21 und 27 auf, soweit die Untersuchungen in dem Sperrgebiet mit negativem Ergebnis abgeschlossen worden sind.
(4) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als Überwachungsgebiet nach den §§ 21 und 27 auf, soweit die Untersuchungen in dem Überwachungsgebiet mit negativem Ergebnis abgeschlossen worden sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung und zur Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung V. v. 24. September 2014 BGBl. I S. 1558 m.W.v. 3. Oktober 2014
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Frühere Fassungen von § 28 Fischseuchenverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.10.2014 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung und zur Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 24.09.2014 BGBl. I S. 1558 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 28 Fischseuchenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 FischSeuchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FischSeuchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 1 FischSeuchV (zu den §§ 2, 7, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 28) Liste der Seuchen (vom 03.10.2014)
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung und zur Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung
V. v. 24.09.2014 BGBl. I S. 1558
Artikel 1 FischSeuchVuaÄndV Änderung der Fischseuchenverordnung
... 1" durch die Angabe „Anlage 1 Spalte 1 Nummer 1" ersetzt. 8. In § 28 Absatz 5 wird die Angabe „Anlage 1" durch die Angabe „Anlage 1 Spalte 1 Nummer ... folgt gefasst: „Anlage 1 (zu den §§ 2, 7, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 28 ) Liste der Seuchen 1 2 ...
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