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§ 29 - Fischseuchenverordnung (FischSeuchV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 19.11.2019 BGBl. I S. 1862
Geltung ab 29.11.2008; FNA: 7831-1-54-4 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 29.11.2008; FNA: 7831-1-54-4 Tierseuchenbekämpfung
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§ 29 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ohne Genehmigung nach § 3 Satz 1 einen Fisch hält, verbringt oder abgibt oder einen toten Fisch oder einen Teil davon verbringt, abgibt oder verwertet,
- 2.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 3.
- ohne Registrierung nach § 6 Absatz 1 eine dort genannte Tätigkeit ausübt,
- 4.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 2, § 20 Absatz 1 Nummer 2, § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 27 Satz 2, nach § 22 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 25 Nummer 2, nach § 22 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 oder § 25 Nummer 2, nach § 23 Absatz 1 Satz 3 oder § 26 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 2, zuwiderhandelt,
- 5.
- entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
- 6.
- entgegen § 8 Absatz 1 ein Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 7.
- entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 ein Buch nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
- 8.
- entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 gegen eine dort genannte Seuche impft,
- 9.
- entgegen § 13 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 Nummer 4 einen Fisch verbringt,
- 10.
- entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 Flüssigkeit einleitet,
- 11.
- ohne Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 5, § 20 Absatz 1 Nummer 6, § 21 Absatz 1 Satz 3, § 22 Absatz 1 Nummer 2 oder § 24 Absatz 1 Nummer 2 einen Fisch, ein Teil, einen Rohstoff, ein Erzeugnis, ein Futtermittel oder einen sonstigen Gegenstand verbringt oder abgibt,
- 12.
- einer mit einer Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Nummer 3, 5 oder Nummer 6, § 20 Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7, § 21 Absatz 1 Satz 3, § 22 Absatz 1 Nummer 2 oder § 24 Absatz 1 Nummer 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 13.
- ohne Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Nummer 6 oder § 20 Absatz 1 Nummer 7 einen Aquakulturbetrieb betritt,
- 14.
- entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 7 oder § 20 Absatz 1 Nummer 4 ein Transportmittel nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder
- 15.
- entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 1 einen Fisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt.
Text in der Fassung des Artikels 30 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen V. v. 17. April 2014 BGBl. I S. 388, 576 m.W.v. 1. Mai 2014
Frühere Fassungen von § 29 Fischseuchenverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2014 | Artikel 30 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 17.04.2014 BGBl. I S. 388 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 29 Fischseuchenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 FischSeuchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FischSeuchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 30 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Fischseuchenverordnung
... 29 der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315), die zuletzt durch Artikel 1 ... 2012 (BGBl. I S. 2697) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 29 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe ...
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