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Anlage 2
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Anlage 2 - Fischseuchenverordnung (FischSeuchV
k.a.Abk.
)
Artikel 1 V. v. 24.11.2008
BGBl. I S. 2315
(
Nr. 54
); zuletzt geändert durch
Artikel 5
V. v. 19.11.2019
BGBl. I S. 1862
Geltung ab 29.11.2008; FNA: 7831-1-54-4
Tierseuchenbekämpfung
10 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 11 Vorschriften zitiert
Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten, Übergangsbestimmungen
Anlage 1
←
Anlage 2 (zu §
13
)
Anlage 2 wird in
1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 2008 S. 2325)
Anlage 1
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Zitierungen von
Anlage 2 Fischseuchenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 FischSeuchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FischSeuchV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 13 FischSeuchV Tiergesundheitsbescheinigung
(vom 01.04.2012)
... nur verbracht werden, wenn sie von einer Tiergesundheitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage
2
begleitet sind. (2) Absatz 1 gilt nicht für 1. Fische, die vor dem ...
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