Tools:
Update via:
Änderung § 11 Fischseuchenverordnung vom 03.10.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 Fischseuchenverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 FischSeuchVuaÄndV am 3. Oktober 2014 und Änderungshistorie der FischSeuchVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.10.2014 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 03.10.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.09.2014 BGBl. I S. 1558 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 Impfverbot | |
(Text alte Fassung) (1) Impfungen gegen die in Anlage 1 Nr. 1 aufgeführten Seuchen (exotische Seuchen) sind verboten. Dies gilt nicht, soweit die Europäische Kommission Impfungen nach Artikel 42 oder Artikel 47 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. (2) Impfungen gegen die in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Seuchen (nicht exotische Seuchen) sind in einem von dieser nicht exotischen Seuche freien Schutzgebiet und in Betrieben, die einem Überwachungsprogramm nach Artikel 44 der Richtlinie 2006/88/EG unterliegen, verboten. | (Text neue Fassung) (1) Impfungen gegen die in Anlage 1 Spalte 1 Nr. 1 aufgeführten Seuchen (exotische Seuchen) sind verboten. Dies gilt nicht, soweit die Europäische Kommission Impfungen nach Artikel 42 oder Artikel 47 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. (2) Impfungen gegen die in Anlage 1 Spalte 1 Nr. 2 aufgeführten Seuchen (nicht exotische Seuchen) sind in einem von dieser nicht exotischen Seuche freien Schutzgebiet und in Betrieben, die einem Überwachungsprogramm nach Artikel 44 der Richtlinie 2006/88/EG unterliegen, verboten. |
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 kann die zuständige Behörde Impfungen für wissenschaftliche Studien zum Zwecke der Entwicklung und Testung von Impfstoffen genehmigen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8472/al0-45220.htm