Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 Fischseuchenverordnung vom 03.10.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 Fischseuchenverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 FischSeuchVuaÄndV am 3. Oktober 2014 und Änderungshistorie der FischSeuchV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.10.2014 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.10.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.09.2014 BGBl. I S. 1558
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Impfverbot


(Text alte Fassung)

(1) Impfungen gegen die in Anlage 1 Nr. 1 aufgeführten Seuchen (exotische Seuchen) sind verboten. Dies gilt nicht, soweit die Europäische Kommission Impfungen nach Artikel 42 oder Artikel 47 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

(2) Impfungen gegen die in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Seuchen (nicht exotische Seuchen) sind in einem von dieser nicht exotischen Seuche freien Schutzgebiet und in Betrieben, die einem Überwachungsprogramm nach Artikel 44 der Richtlinie 2006/88/EG unterliegen, verboten.

(Text neue Fassung)

(1) Impfungen gegen die in Anlage 1 Spalte 1 Nr. 1 aufgeführten Seuchen (exotische Seuchen) sind verboten. Dies gilt nicht, soweit die Europäische Kommission Impfungen nach Artikel 42 oder Artikel 47 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

(2) Impfungen gegen die in Anlage 1 Spalte 1 Nr. 2 aufgeführten Seuchen (nicht exotische Seuchen) sind in einem von dieser nicht exotischen Seuche freien Schutzgebiet und in Betrieben, die einem Überwachungsprogramm nach Artikel 44 der Richtlinie 2006/88/EG unterliegen, verboten.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 kann die zuständige Behörde Impfungen für wissenschaftliche Studien zum Zwecke der Entwicklung und Testung von Impfstoffen genehmigen.



(heute geltende Fassung) 

Anzeige