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Änderung § 11 Fischseuchenverordnung vom 01.04.2012
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 89 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Impfverbot | |
(Text alte Fassung) (1) Impfungen gegen die in Anlage 1 Nr. 1 aufgeführten Seuchen (exotische Seuchen) sind verboten. Dies gilt nicht, soweit die Europäische Kommission Impfungen nach Artikel 42 oder Artikel 47 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. | (Text neue Fassung) (1) Impfungen gegen die in Anlage 1 Nr. 1 aufgeführten Seuchen (exotische Seuchen) sind verboten. Dies gilt nicht, soweit die Europäische Kommission Impfungen nach Artikel 42 oder Artikel 47 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. |
(2) Impfungen gegen die in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Seuchen (nicht exotische Seuchen) sind in einem von dieser nicht exotischen Seuche freien Schutzgebiet und in Betrieben, die einem Überwachungsprogramm nach Artikel 44 der Richtlinie 2006/88/EG unterliegen, verboten. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 kann die zuständige Behörde Impfungen für wissenschaftliche Studien zum Zwecke der Entwicklung und Testung von Impfstoffen genehmigen. |
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