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Änderung § 2 Fischseuchenverordnung vom 03.10.2014
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.10.2014 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 03.10.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.09.2014 BGBl. I S. 1558 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Fische aus Aquakultur: Fische in allen Lebensstadien, einschließlich der Eier und der Samen, die in einem Aquakulturbetrieb aufgezogen, gehalten oder gehältert werden, 2. Aquakulturbetrieb: jeder Betrieb, der einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen nachgeht, 3. Angelteich: Teich oder sonstige Anlage, in denen der Bestand ausschließlich für die Angelfischerei durch Besatz mit Fischen aus Aquakultur erhalten wird. (2) Im Sinne dieser Verordnung liegt vor: | |
(Text alte Fassung) 1. Ausbruch einer der in Anlage 1 genannten Seuchen, wenn diese durch die in Anlage 1 jeweils bezeichnete Untersuchung festgestellt ist; | (Text neue Fassung) 1. Ausbruch einer der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen, wenn diese durch eine der in Anlage 1 Spalte 2 jeweils bezeichnete Untersuchung bei einer der in Anlage 1 Spalte 3 jeweils bezeichneten empfänglichen Art festgestellt worden ist; |
2. Verdacht des Ausbruchs, wenn bei Fischen aus Aquakultur das Ergebnis der a) klinischen und pathologisch-anatomischen Untersuchung, b) klinischen und epidemiologischen Untersuchung oder c) pathologisch-anatomischen und epidemiologischen Untersuchung | |
den Ausbruch einer der in Anlage 1 genannten Seuchen befürchten lässt. Für die Untersuchung auf die in Anlage 1 genannten Seuchen gelten die Verfahren, die die Europäische Kommission auf Grund des Artikels 57 Buchstabe b der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. EU Nr. L 328 S. 14, 2007 Nr. L 140 S. 59) erlassen und die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. | den Ausbruch einer der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen befürchten lässt. Für die Untersuchung auf die in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen gelten die Verfahren, die die Europäische Kommission auf Grund des Artikels 57 Buchstabe b der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. EU Nr. L 328 S. 14, 2007 Nr. L 140 S. 59) erlassen und die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. |
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