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Änderung § 10 Fischseuchenverordnung vom 03.10.2014
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§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.10.2014 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 03.10.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.09.2014 BGBl. I S. 1558 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Schutzgebiet | |
(Text alte Fassung) (1) Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des Artikels 50 der Richtlinie 2006/88/EG ein Gebiet zum Schutzgebiet erklären, soweit dieses frei von einer oder mehreren der in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Seuchen ist. Sie teilt dem Bundesministerium die Schutzgebiete mit. Die Mitteilung enthält die in Anhang II der Richtlinie 2006/88/EG festgelegten Angaben entsprechend den Vorgaben der Entscheidung 2008/392/EG der Kommission vom 30. April 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Einrichtung einer Website für Informationen über Aquakulturbetriebe und genehmigte Verarbeitungsbetriebe (ABl. EU Nr. L 138 S. 12). | (Text neue Fassung) (1) Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des Artikels 50 der Richtlinie 2006/88/EG ein Gebiet zum Schutzgebiet erklären, soweit dieses frei von einer oder mehreren der in Anlage 1 Spalte 1 Nr. 2 aufgeführten Seuchen ist. Sie teilt dem Bundesministerium die Schutzgebiete mit. Die Mitteilung enthält die in Anhang II der Richtlinie 2006/88/EG festgelegten Angaben entsprechend den Vorgaben der Entscheidung 2008/392/EG der Kommission vom 30. April 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Einrichtung einer Website für Informationen über Aquakulturbetriebe und genehmigte Verarbeitungsbetriebe (ABl. EU Nr. L 138 S. 12). |
(2) Das Bundesministerium macht die Schutzgebiete im Bundesanzeiger bekannt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8472/al45219-0.htm