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Änderung § 20 Fischseuchenverordnung vom 03.10.2014

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§ 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.10.2014 geltenden Fassung
§ 20 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.10.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.09.2014 BGBl. I S. 1558

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche


(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb amtlich festgestellt, so unterliegt der Aquakulturbetrieb nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1. Der Betreiber des Aquakulturbetriebes hat verendete Fische aus Aquakultur unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

2. Für die lebenden Fische aus Aquakultur ordnet die zuständige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung an.

3. Die zuständige Behörde kann für ansteckungsverdächtige Fische aus Aquakultur von einer Anordnung nach Nummer 2 absehen, sofern sichergestellt ist, dass die Fische aus Aquakultur unverzüglich unter amtlicher Aufsicht geschlachtet und die Innereien unschädlich beseitigt werden.

4. Transportmittel, mit denen lebende und verendete Fische aus Aquakultur transportiert werden, müssen vor dem Verlassen des Aquakulturbetriebes gereinigt und desinfiziert werden.

5. Nach Entfernung der Fische aus Aquakultur sind der Aquakulturbetrieb sowie Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

6. Von Fischen aus Aquakultur stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse sowie Futtermittel und sonstige Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden.

7. Personen dürfen den Aquakulturbetrieb nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betreten und müssen vor jedem Verlassen der Anlage ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren.

(Text alte Fassung)

(2) Alle der amtlichen Beobachtung nach § 19 Abs. 2 unterliegenden Aquakulturbetriebe sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf die in Anlage 1 aufgeführte exotische Seuche zu untersuchen. Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Satz 1 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.

(Text neue Fassung)

(2) Alle der amtlichen Beobachtung nach § 19 Abs. 2 unterliegenden Aquakulturbetriebe sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf die in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 1 aufgeführte exotische Seuche zu untersuchen. Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Satz 1 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.

(3) § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.