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Änderung § 26 Fischseuchenverordnung vom 07.05.2016
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§ 26 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.05.2016 geltenden Fassung | § 26 n.F. (neue Fassung) in der am 07.05.2016 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche ausgehend von einem Schutzgebiet | |
(1) 1 Ist in einem Schutzgebiet der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch einer nicht exotischen Seuche amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epidemiologische Nachforschungen gemäß § 19 Abs. 3 an und ordnet für Aquakulturbetriebe, 1. aus denen die nicht exotische Seuche eingeschleppt oder 2. in welche die nicht exotische Seuche bereits weiter verschleppt worden sein kann, | |
(Text alte Fassung) die behördliche Beobachtung an; § 19 Abs. 2 gilt entsprechend. 2 Die zuständige Behörde kann histologische, molekularbiologische, mykologische, parasitologische oder virologische Untersuchungen anordnen. | (Text neue Fassung) die behördliche Beobachtung an; § 19 Abs. 2 gilt entsprechend. 2 Die zuständige Behörde kann histologische, molekularbiologische, parasitologische oder virologische Untersuchungen anordnen. |
(2) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Absatz 1 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen. |
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