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Änderung § 26 Fischseuchenverordnung vom 07.05.2016

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§ 26 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.05.2016 geltenden Fassung
§ 26 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.05.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche ausgehend von einem Schutzgebiet


(1) 1 Ist in einem Schutzgebiet der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch einer nicht exotischen Seuche amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epidemiologische Nachforschungen gemäß § 19 Abs. 3 an und ordnet für Aquakulturbetriebe,

1. aus denen die nicht exotische Seuche eingeschleppt oder

2. in welche die nicht exotische Seuche bereits weiter verschleppt worden sein kann,

(Text alte Fassung)

die behördliche Beobachtung an; § 19 Abs. 2 gilt entsprechend. 2 Die zuständige Behörde kann histologische, molekularbiologische, mykologische, parasitologische oder virologische Untersuchungen anordnen.

(Text neue Fassung)

die behördliche Beobachtung an; § 19 Abs. 2 gilt entsprechend. 2 Die zuständige Behörde kann histologische, molekularbiologische, parasitologische oder virologische Untersuchungen anordnen.

(2) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Absatz 1 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.