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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben

Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Post AG (ZOVers Deutsche Post AG)

A. v. 10.11.2008 BGBl. I S. 2327 (Nr. 54); aufgehoben durch I. A. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3615
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 2030-14-162 Beamte
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I. Pensionsfestsetzungs- und Regelungsbehörden



Nach § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern angeordnet:

(1) Die dem Vorstand der Deutschen Post AG als oberster Dienstbehörde der Versorgungsberechtigten der Deutschen Post AG zustehenden Befugnisse werden auf die Service Niederlassung Human Resources Deutschland und die Niederlassung Renten Service (Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörden) übertragen. Die sachliche Zuständigkeit umfasst Entscheidungen auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung aller Art, soweit nicht gesetzlich eine Übertragung ausgeschlossen, die Entscheidung kraft Gesetzes dem Bundesministerium des Innern als dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium vorbehalten oder in dieser Anordnung etwas anderes bestimmt ist.

(2) Ausgenommen von der Übertragung der Zuständigkeiten nach Absatz 1 und damit dem Vorstand als oberster Dienstbehörde im Sinne des Beamtenversorgungsrechts vorbehalten bleiben

1.
die Herbeiführung versorgungsrechtlicher Entscheidungen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben,

2.
Entscheidungen, die nach dem Gesetz oder in Verwaltungsvorschriften der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind, zum Beispiel nach § 5 Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 2, den §§ 29, 60 und 62 Abs. 3 sowie § 64 des Beamtenversorgungsgesetzes,

3.
Entscheidungen über das Absehen von der Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge aus Billigkeitsgründen nach § 52 Abs. 2 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn der von der obersten Dienstbehörde durch besondere Anweisung festgesetzte Höchstbetrag überschritten wird, und

4.
die vor und aus Anlass des Eintritts des Versorgungsfalls zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur erstmaligen Festsetzung der Versorgungsbezüge für die der Zentrale angehörenden Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes.

(3) Von den nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben werden von der Service Niederlassung Human Resources Deutschland wahrgenommen:

1.
die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge nach der Zurruhesetzung sowie beim Tod von aktiven Beamtinnen und Beamten,

2.
die Änderung von Versorgungsmerkmalen, die die Grundlage der ersten Festsetzung waren (zum Beispiel die Änderung des Besoldungsdienstalters oder der ruhegehaltfähigen Dienstzeit),

3.
Vorwegentscheidungen nach § 49 Abs. 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach den §§ 10 bis 12 des Beamtenversorgungsgesetzes und

4.
die Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte nach § 53b Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Berechnung und Festsetzung des Kapitalbetrages nach § 58 des Beamtenversorgungsgesetzes für aktive Beamtinnen und Beamte.

(4) Die übrigen, nicht in Absatz 3 genannten Aufgaben, nimmt die Niederlassung Renten Service wahr. Zu den übertragenen Aufgaben gehören insbesondere

1.
die weitere Festsetzung der Ruhegehälter, Witwen- und Waisengelder und Unterhaltsbeiträge einschließlich der Anwendung von Kürzungs-, Anrechungs- und Ruhensvorschriften,

2.
die Weitergewährung des Waisengeldes sowie des Unterschieds- und Ausgleichsbetrages nach § 50 des Beamtenversorgungsgesetzes bei Vollendung des 18. oder 27. Lebensjahres,

3.
die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a des Beamtenversorgungsgesetzes für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger,

4.
die Errechnung sowie die Anordnung der Auszahlung des Sterbegeldes beim Tode einer Versorgungsempfängerin oder eines Versorgungsempfängers,

5.
die Bestellung einer oder eines Empfangsbevollmächtigten in den Fällen des § 49 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes zu verlangen und

6.
die Anordnung von ärztlichen Untersuchungen der Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten zur Nachprüfung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 38 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie in den Fällen des § 14a Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes.


II. Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Beamtenversorgung und des Versorgungsausgleichs



Nach § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist, und § 1 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, wird angeordnet:

(1) Die sich aus § 14 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes ergebende Befugnis, in Angelegenheiten der Beamtenversorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz Widerspruchsbescheide an Versorgungsberechtigte der Deutschen Post AG zu erlassen, wird auf die Service Niederlassung Human Resources Deutschland und die Niederlassung Renten Service übertragen, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid erlassen haben oder hätten erlassen müssen oder den Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt haben.

(2) Der Vorstand behält sich vor, in Einzelfällen über Widersprüche selbst zu entscheiden.


III. Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Angelegenheiten der Beamtenversorgung und des Versorgungsausgleichs



Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), in Verbindung mit § 1 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, wird angeordnet:

(1) Die Vertretung der obersten Dienstbehörde wird nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes auf die Service Niederlassung Human Resources Deutschland übertragen.

(2) Für besondere Fälle behält sich der Vorstand die Vertretung des Dienstherrn vor.


IV. Schlussvorschriften


IV. ändert mWv. 1. Oktober 2006 ZOVersDPAG

Diese Anordnung wird am 1. Oktober 2006 wirksam. Gleichzeitig wird die Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Post AG vom 8. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I S. 23) aufgehoben.