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Änderung § 3a AFIG vom 26.11.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3a AFIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 3a AFIG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 107 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3a Bußgeldvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 3a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2a Absatz 1 Daten nutzt oder

2. entgegen § 2a Absatz 2 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.



 
(heute geltende Fassung) 
 

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