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Änderung § 3 AFIG vom 23.05.2015
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§ 3 AFIG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.05.2015 geltenden Fassung | § 3 AFIG n.F. (neue Fassung) in der am 23.05.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.05.2015 BGBl. I S. 725 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Verordnungsermächtigungen | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz trifft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über Einzelheiten des Verfahrens oder technische und organisatorische Maßnahmen für die Veröffentlichung der Informationen im Internet, insbesondere über | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft trifft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über Einzelheiten des Verfahrens oder technische und organisatorische Maßnahmen für die Veröffentlichung der Informationen im Internet, insbesondere über |
1. den Inhalt und Aufbau der Internetseite, 2. die Eingabe, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Informationen, 3. die Einsicht in die Internetseite, | |
4. den Datenschutz und die Datensicherheit, wobei sicherzustellen ist, dass die Veröffentlichungen unversehrt, vollständig und aktuell bleiben und jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können. (2) Abweichend von Absatz 1 kann bis zum 31. März 2009 die Rechtsverordnung nach Absatz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Die Rechtsverordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. | 4. die zu veröffentlichenden Informationen über Empfänger von Beihilfezahlungen unterhalb des nach Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bestimmten Schwellenwertes, 5. den Datenschutz und die Datensicherheit, wobei sicherzustellen ist, dass die Veröffentlichungen unversehrt, vollständig und aktuell bleiben und jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können. (2) 1 Abweichend von Absatz 1 kann bis zum 31. Juli 2015 die Rechtsverordnung nach Absatz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. 2 Die Rechtsverordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. 3 Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. |
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