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Änderung § 3a AFIG vom 23.05.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3a AFIG, alle Änderungen durch Artikel 1 AFIGuBtMGÄndG am 23. Mai 2015 und Änderungshistorie des AFIG

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§ 3a AFIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.05.2015 geltenden Fassung
§ 3a AFIG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.05.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2015 BGBl. I S. 725
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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§ 3a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3a Bußgeldvorschriften


vorherige Änderung

 


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2a Absatz 1 Daten nutzt oder

2. entgegen § 2a Absatz 2 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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