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Änderung § 3 AFIG vom 26.11.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 AFIG, alle Änderungen durch Artikel 107 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des AFIGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 AFIG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 3 AFIG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 107 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Verordnungsermächtigungen | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft trifft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über Einzelheiten des Verfahrens oder technische und organisatorische Maßnahmen für die Veröffentlichung der Informationen im Internet, insbesondere über | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft trifft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über Einzelheiten des Verfahrens oder technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 für die Veröffentlichung der Informationen im Internet, insbesondere über |
1. den Inhalt und Aufbau der Internetseite, | |
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