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§ 3 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2007 (2. FinAusglG2007DV k.a.Abk.)

§ 3 Abschlusszahlungen für 2007



Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen sowie den Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
von Baden-Württemberg 14.542.493,42 Euro
von Bayern 9.029.243,16 Euro
von Hamburg 6.250.258,19 Euro
von Hessen 9.817.850,96 Euro
von Nordrhein-Westfalen 4.554.684,51 Euro
von Schleswig-Holstein 695,52 Euro,
2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder
an Berlin 9.596.752,60 Euro
an Brandenburg 5.655.145,84 Euro
an Bremen 567.242,09 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern 4.432.556,26 Euro
an Niedersachsen 3.041.128,67 Euro
an Rheinland-Pfalz 1.371.228,36 Euro
an das Saarland 466.433,77 Euro
an Sachsen 9.613.360,22 Euro
an Sachsen-Anhalt 4.257.751,42 Euro
an Thüringen 5.193.626,54 Euro.