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Änderung § 30c StVG vom 28.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 30c StVG, alle Änderungen durch Artikel 1 10. StVGÄndG am 28. Juli 2021 und Änderungshistorie des StVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 30c StVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.07.2021 geltenden Fassung | § 30c StVG n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 233 |
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(Text alte Fassung) § 30c Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften | (Text neue Fassung)§ 30c Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften |
1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über | 1 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über |
(Textabschnitt unverändert) 1. den Inhalt der Eintragungen einschließlich der Personendaten nach § 28 Abs. 3, 2. Verkürzungen der Tilgungsfristen nach § 29 Abs. 1 Satz 5 und über Tilgungen ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach § 29 Abs. 3 Nr. 3, 3. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30 Absatz 1 bis 4b, 7 und 10 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 30 Abs. 7 und 10, 4. den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Abs. 8, 5. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 28 Absatz 4 Satz 2 und § 30a Abs. 1, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30a Abs. 2, die weiteren Aufzeichnungen nach § 30a Abs. 4 beim Abruf im automatisierten Verfahren und die Bestimmung der Empfänger bei Übermittlungen nach § 30a Abs. 5, 6. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30b Abs. 1 und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30b Abs. 2 Nr. 1, 7. die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen, 8. die Zusammenarbeit zwischen Bundeszentralregister und Fahreignungsregister. | |
2 Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 7, soweit Justizbehörden betroffen sind, und nach Satz 1 Nummer 8 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlassen. | 2 Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 7, soweit Justizbehörden betroffen sind, und nach Satz 1 Nummer 8 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz erlassen. |
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