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Änderung § 63d StVG vom 28.07.2021
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§ 63d StVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.07.2021 geltenden Fassung | § 63d StVG n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 233 |
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(Text alte Fassung) § 63d (neu) | (Text neue Fassung)§ 63d Informationen an die Halter |
1 Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr zu den in § 32 Absatz 3 genannten Zwecken verwenden und im Einzelfall schriftliche Informationen an die Fahrzeughalter übermitteln, um sie über Maßnahmen im Sinne des § 32 Absatz 3 zu informieren. 2 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr erteilt sein Einvernehmen nach Satz 1, wenn es die jeweilige Maßnahme für geeignet hält, die in § 32 Absatz 3 Nummer 2 genannten Zwecke unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung dieser Zwecke mit den Interessen der betroffenen Fahrzeughalter angemessen zu fördern. 3 Die Eignung der angemessenen Zweckförderung wird bei staatlich geförderten Maßnahmen vermutet, so dass das Einvernehmen ohne nähere Prüfung erteilt werden darf. |
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