Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 23 StVG vom 29.04.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 4. StVGuaÄndG am 29. April 2009 und Änderungshistorie des StVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 23 StVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.04.2009 geltenden Fassung
§ 23 StVG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Feilbieten nicht genehmigter Fahrzeugteile


(Text neue Fassung)

§ 23 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Fahrzeugteile, die in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, gewerbsmäßig feilbietet, obwohl sie nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Fahrzeugteile, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.